798 Pandect. L. XXIV. Tit. i. Soluio matrbnonio dos etc.
Betrag des HeiratLsguts, aber nickt weiter [an die Frau] ab-treten müssen * * ~).
44. — 45. — PAUL. lib. V. Quacst. — Nerva undCato haben, wie vom Aristo im fünften Buche der Digcsla,beim Sexlns Pomponins berichtet worden ist, das Gut*achteu erlheiit, dass wenn der vom Schwiegersohn zum Erbeneingesetzte Schwiegervater die Erbschaft angetreten habe, s°werde die Tochter, wenn einst ihr Vaier gestorben sei, geg el1deu Erben desselben klugen; [Pomponius] stimmt daselbstdem Aristo bei. Also würde ich sagen, dass auch [derVater I selbst, wenn er die, Tochter aus seiuer Gewalt entlas-sen hätte , belangt werden könne. §. 1. Lucius Titius batfür seine Tochter dem Canis Se;*us Hundert zum Ileiiatljsgi'*versprochen, uud es ist zwischen Cajns Sejus und Lucius 1»tili«, dem Vater der Frau, die Uebereiukunft getroffen worden»dass das Ileirathsgut von dem Manne beim Leben des LuciusTitius, das heisst deni Vater der Frau, nicht gefordert werdensollte ; hernach ist durch die Schuld des Ehemannes eineScheidung erfolgt und die Ehe aufgelöst worden, und der Va-ter der Frau hat sterbend Andere zu Erben eingesetzt, nach-dem er seine Tochter enterbt hatte; ich frage, ob der Ehe-mann das Ileirathsgut von deu Erben des Schwiegervater«fordern kann, wenn er es der Frau zurückgeben will ? I cBhabe das Gutachten erlheiit: da die Tochter, nachdem Anderevom Vater zum Erben eingesetzt sind, die Klage, um ihr H«älrathsgut zu erlangen zu haben angefangen haben wird, B0wird der Ehemann ihr nothwendig entweder das eingeklagteIleirathsgut, oder die Klagen abtreten müssen; auch werde"die Erben des Schwiegervaters keine Einrede gegen ihn haben»da es ungereimt sein würde, wenn man sagte, dass der w ltböser Absicht zu handeln scheine , welcher das lleirathsg'"'nicht für sich, wie mau übereingekommen ist, sondern, «m eShinein Anderen zurückzuerstatten, fordert; sonst würde der Ehe-mann auch , wenn [die Frau] nach dem Tode [ihres] Vater»sich.geschieden hätte, da das i/eirathsgut noch nicht eingeklagtwar, vou der Einklagung de» HeiratLsguts ausgeschlossen vre**
142) Dies scheint der richtige Sinn dieser bestrittenen Stelle z«sein , mit welchem auch die Baal. XXVlIf. 8. 41. T. •'•]>. 337. U. das Schol. q. dazu p. 399. vollkommen überein-stimmen. Es ist dabei die von Fabrot, ii ynk ersh oRund And. vorgeschlagene und in unseren Text acifgenomiue« eLesart: nexesse /inbublt, statt neque hob. befolgt worden.Die Erklärung, welche v. Glück XXVJI. S. 353. ff. g'"|»widerspricht dem wahren Siuu (s. Zimmern a. a. O. B' 1,3. §. 141. Aum. 2.) der condcmnatlo in id, quod facerepolest.