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2 (1831)
Entstehung
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797
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PA.NDECT. U XXIV. Tit. 3. Solulo wctirimonio dos etc. 797

Heirathsgut gegeben zu sein schienen, in gutem Glauben gc*zogenen und für die Lasten der Frau vor dein Freibeitsprocessverwendeten Früchte nicht gefordert werden können , obwohle s nachher offenbar geworden ist, dass sie eine Sclavin ge-wesen sei. Man ist aber darüber übereingekommen, dass dieu othwendigen und nützlichen auf die Grundstücke, welche*"ni Heirathsgut zu gehören scheinen, verwendeten KostenUf >chdem die gezogenen Früchte [dagegen] aufgerechnet wor-den sind, soweit der Ueberschuss reicht, [dem Manne] erhaltenwerden läJ ). §. 2. Wenn der Vater [der Frau] die ZinsenT °u dem ausgezahlten Heirathsgut, nachdem seine Tochter wall-end der Ehe verstorben ist, aus der Stipulation fordern sollte,So scheint der Schwiegersohn, welcher sich von dem rück-stuudigen versprochenen Heirathsgut Zinsen stipulirt hat ''*)"nr dann die Aufrechnung bis zu der Grösse des gegenseitiggeschuldeten Betrags rechtmässig entgegenzusetzen, wenn erseine Ehefrau auf eigene Kosten erhalten hat; sonst wenn siea "f Kosten des Vaters erhalten sein sollte, so wird die ver-gebliche Stipulation der Zinsen für die Aufrechnung nichtVon Nutzen sein. §. 3. Wenn die Ehefrau nach der Schei-*«ug zum Manne zurückgekehrt ist, so wird die Klage, [wel-c he] aus der Stipulation, die der Fremde, welcher das Heiraths-gut gegeben haben wird, für sich eingegangen sein wird, [von"«sein gegen den Mann angestellt worden ist, und] auf welche[der Mann] sich eingelassen hat, nicht aufgehoben, auch ist in"er Pflicht des Uichters keine Freisprechung enthalten '*').

43. _ 44. SCAEVOL.A Hb. II. Ouacst. Wenn'^"Ehemann auf das, was er leisten kann, verurtheilt worden* e, n sollte, und Schuldforderungeu [in seinem Vermögen] vor-handen sein sollten, so wird er die Klage nothwendig bis zum

139) Weil die Frau nur frei zu sein schien, in der That abereine Sclavin war, und die Ehe also keine ji/stac mtptik»war, go waren die Grundstücke keine wahre dos , sondernschienen es nur zu sein. L. 3. u. L. 67. 1). de jure dot. 23.3. Es kann jedoch die Frau die von dem Manne verwende-ten Früchte nicht zurückfordern, und ebenso hat er ein Recht*''» die Kosten, welche nach .Abzug der Früchte übrig bleiben,

- Ersatz zu fordern. ,

l4t >) Der Vater hatte sich von dem Theil der dos, welchen ergezahlt haf(e, auf «Jen Fall, wo sie nach dem Tode der Toch-Jer zurückgegeben werden sollte, Zinsen stipulirt, dasselbehatte der Schwiegersohn für den anderen «och nicht gezahl-ten Theil der dos gethan. S. v. Gluck XXV. S. 186.

1 Hasse Güterrecht d. Ehegatten S. 405. ff.

**1) Der Geber des Heirathsgut hatte sich den Rückfall dessel-ben auf den Fall der Trennung «ler Ehe stipulirt. Diese warerfolgt und die Klage aus der Stipulation angestellt. Dnrchdie Rückkehr der Frau kann sie nicht aufgehoben werden.