Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluio matvimonio dos de. 795
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<e » i dass ihnen ein Theil des Heirathsguts nach getrennterEhe gezahlt -würde; sie war, oliue dass sie ein Heirathsgutgegeben hatte, gestorben, indem sie denselben Ehemann zuihrem Erben hinterliess, der Latte ihre [ihn»] Schaden briu-gende Erbschaft angetreten; er wird nichts desto -weniger denStipulatoren gehalten sein , weil er durch das Antreten derErbschaft der Schuldnerin gegen seine Forderung (secum) auf-gerechnet zu haben schien; auch gehört es weiter nicht zurSache, dass die Erbschaft nicht zahlungsfähig war, weil siea "ch anderen Gläubigern gehalten ist.
3*. — 35. — Idem IIb. VIII. Quacsl. — Titia hat«ich vom Sejus geschieden; Titius behauptet, dass sie in seiner"ewalt stehe, und verlangt, dass ihm das Heirathsgut zurück-gegeben werden solle; sie selbst behauptet, dass sie eine Ilans-'lutler (eigenen Rechtens) sei, und will wegen des Heiraths-guts klagen; man hat gefragt, worin (in diesem Falle] dieObliegenheiten des Richters beständen? Ich habe das Gutachten*rtheilt, dass dein Vater, wenn er nicht beweise', dass dieTochter nicht blos in seiner Gewalt stehe , sondern ihm auchheislhnme, die Klage zu versagen sei, sowie sie versagt würde,Stich wenn es bekannt wäre, dass sie in seiner Gewalt stehe.
35. — 36. — MARCIAN. üb. X. Institut. — Einefreigelassene, welche sich mit dem Willen [ihres] Patronsfyon ihm] getrennt hat, kann wegen des Heirathsgut», welche»•*e ihm gegeben hat, gegen ihn klagen.
36. — 37. — PAUL. üb. II. de adult. — Wenn der''-'iRinann nicht soviel leisten kann, [als das Heirathsgut be-'''%•>] nnd das Heirathsgut von dem öffentlichen Schatz ein-gezogen sein sollte, so ist der Ehemann dem Fiscug auf das,was er leisten kann, zn venirtbeilen , damit die Frau nichtZum Verderben des Ehemannes bestraft sei.
37. — 38. — ULP. lib. 11. Resp. — [Ich habe das''"(achten erfheilt,] dass der Vater das Heirathsgut mit demyyillen der Tochter zurückerhalten zu habeu scheine , wennt ' ,e Tochter keine Gründe Latte, ihm zu widersprechen, vor-^J'g'ich wenn sie von ihm nachher init einer reichlicherenkninine ausgestattet worden sei.
38. — 30. — MARCELL. üb. sing. Res». — Lucius*>tius hat, als er ein Hanssohn war, mit dem Willen [seines]Vaters die Mävia zur Ehefrau genommen , und der Vater dagHeirathsgut erhalten; Mävia hat an den Titius eine Kündigung«"Sehen lassen; nachher hat der Vater des Sohnes, welchemgeküudigt war, in der Abwesenheit desselben ein Verlö'bniss^'t eben derselben für seinen Sohn geschlossen; Mävia hat«odann wegen des Verlöbnisses eine Kündigung ergehen las-sen, nna aam , einen Anderen geheirathet; ich frage, ob, wenn