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2 (1831)
Entstehung
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795
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Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluio matvimonio dos de. 795

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<e » i dass ihnen ein Theil des Heirathsguts nach getrennterEhe gezahlt -würde; sie war, oliue dass sie ein Heirathsgutgegeben hatte, gestorben, indem sie denselben Ehemann zuihrem Erben hinterliess, der Latte ihre [ihn»] Schaden briu-gende Erbschaft angetreten; er wird nichts desto -weniger denStipulatoren gehalten sein , weil er durch das Antreten derErbschaft der Schuldnerin gegen seine Forderung (secum) auf-gerechnet zu haben schien; auch gehört es weiter nicht zurSache, dass die Erbschaft nicht zahlungsfähig war, weil siea "ch anderen Gläubigern gehalten ist.

3*. 35. Idem IIb. VIII. Quacsl. Titia hat«ich vom Sejus geschieden; Titius behauptet, dass sie in seiner"ewalt stehe, und verlangt, dass ihm das Heirathsgut zurück-gegeben werden solle; sie selbst behauptet, dass sie eine Ilans-'lutler (eigenen Rechtens) sei, und will wegen des Heiraths-guts klagen; man hat gefragt, worin (in diesem Falle] dieObliegenheiten des Richters beständen? Ich habe das Gutachten*rtheilt, dass dein Vater, wenn er nicht beweise', dass dieTochter nicht blos in seiner Gewalt stehe , sondern ihm auchheislhnme, die Klage zu versagen sei, sowie sie versagt würde,Stich wenn es bekannt wäre, dass sie in seiner Gewalt stehe.

35. 36. MARCIAN. üb. X. Institut. Einefreigelassene, welche sich mit dem Willen [ihres] Patronsfyon ihm] getrennt hat, kann wegen des Heirathsgut», welche»*e ihm gegeben hat, gegen ihn klagen.

36. 37. PAUL. üb. II. de adult. Wenn der''-'iRinann nicht soviel leisten kann, [als das Heirathsgut be-'''%>] nnd das Heirathsgut von dem öffentlichen Schatz ein-gezogen sein sollte, so ist der Ehemann dem Fiscug auf das,was er leisten kann, zn venirtbeilen , damit die Frau nichtZum Verderben des Ehemannes bestraft sei.

37. 38. ULP. lib. 11. Resp. [Ich habe das''"(achten erfheilt,] dass der Vater das Heirathsgut mit demyyillen der Tochter zurückerhalten zu habeu scheine , wennt ' ,e Tochter keine Gründe Latte, ihm zu widersprechen, vor-^J'g'ich wenn sie von ihm nachher init einer reichlicherenkninine ausgestattet worden sei.

38. 30. MARCELL. üb. sing. Res». Lucius*>tius hat, als er ein Hanssohn war, mit dem Willen [seines]Vaters die Mävia zur Ehefrau genommen , und der Vater dagHeirathsgut erhalten; Mävia hat an den Titius eine Kündigung«"Sehen lassen; nachher hat der Vater des Sohnes, welchemgeküudigt war, in der Abwesenheit desselben ein Verlö'bniss^'t eben derselben für seinen Sohn geschlossen; Mävia hat«odann wegen des Verlöbnisses eine Kündigung ergehen las-sen, nna aam , einen Anderen geheirathet; ich frage, ob, wenn