794 Pandect. L. XXIV. TU* 3. Soluio mairimonio dos etc.
Schatz eingezogen werden sollte, so imiss noth wendig derFitCUS den Gläubigern desselben Genüge tlinn , unter welchensich Blich die Ehefrau befindet. §. 1. Wenn der Vater, daer Zweihundert für seine Tochter als lieirathsgut versprochenhatte, paciscirt haben wird, dass nicht mehr als Huudert vonihm gefordert werden sollen, und nach aufgelöster Ehe geklagthaben wird, so werden die Hundert, in Betreff welcher ina»übereingekommen ist, dass sie nicht gefordert werden sollte"»auch nicht als Gegenstand des Heirathsguts angesehen. Wennaber der Ehemann, nachdem der Vater gestorben war, gegenden Erben desselben zu klagen angefangen haben wird, so■wird auch jenes Geld sich im lieirathsgut befinden ! 3 c ) #§. 2. Wenn mit dem Willen der Tochter ein von dem Vaterbestellter Geschäftsbesorger den Streit wegen des Heirathsg»' 8eingeleitet haben wird, und, nachdem die Sache zu sein e0Gunsten entschieden worden ist, der Vuter verstorben sein wird,so wird man die Klage auf das Erkuuute vielmehr der Tochter,als den Erben des Vaters geben müssen. §. 3. Wenu demVater [des Ehemannes] das lieirathsgut gegeben worden wäx e »und der Sohn von ihm zum Erben auf irgend einen Theil UMler einer Bedingung eingesetzt sein sollte, und, wahrend dieBedingung schwebt, die Miterben desselben das Heiralhsg' 1 '«ach Verhältniss ihres Theils gezahlt haben sollten, so würd"der .Sohn um soviel weniger vom lieirathsgut leisten müsse»»weil er gegen die Miterben keiue Klage hat, um dieses Ge' 1 *wieder zu erlangen. §. 4. Wenn die Frau das zum Huiralbsg'" 1
gehörige Grundstück, ohne dass auf die Früchte nach Verlia'l-liiss des Jahres, in welchem sie nicht verheirathet gewesenwar , Bücksicht genommen wäre, zurückerhalten halte , s °könnte sie nichts desto weniger wegen des Heirathsguts Ü*1gen, weil sie ein geringeres iieiratlisgut zurückerhalten bäUfiidenn das gehört zur Vermehrung des Heirathsguts , eben 80wie wenn sie die von den ScJaviunen geborenen Kinder, ow r
die; nach der Scheidung durch die zum lieirathsgut gehörige"
Sclaven dem Elieinanne erworbenen Legate oder Erbschaft"nicht zurückerhalten hätte.
32. — 33. — Idkm lib. II. ad Urse}. Feme. — Wenn dererste Ehemann als Schuldner der Frau dem zweiten das Heirau'*"gut als solches versprochen hätte, so würde nicht mehr, a ™das, was er leisten könne, Gegenstand des Heirathsguts «W**
33. — 3*. — AFUICAN. lib. VII. Öutmt. - C Ei " eFran, ] welche eine bestimmte Geldsumme als lieirathsgut ver-sprochen hatte, hatte Einige zugezogen, welche stipuliren so»'
136) Weil jenes Pactum nur auf die Person des Vaters beschränk.'»ein pactum in personum war.