Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
788
Einzelbild herunterladen
 

788 Pandkct. h. XXIV- Tit. 3. Solulo matrimonio dos ctc

Hoffnung: mehr auf Genesung vorhanden ist, [wenn sie ferner]für die Dienerschaft schrecklich [ist], und vielleicht die anderePerson (lihegatte), entweder wegen der Heftigkeit der Käserei,oder weil sie,keine Rinder hat, [und] ein grosses Verlang 611hegt, Nachkommen zu zeugen, [die Ehe anlinsen will»] ' 2 # 'so wird die des Verstandes mächtige Person die Erlaubnis*haben, an die Itasende eine Kündigung ergehen zu lassen, *"dass die Ehe durch Keines Schuld aufgelöst zu sein scheint»auch keiner von beiden Theilen in Schaden verfallt. §• "•Wenn aber die Frau sich in der heftigsten Raserei befindet,nnd der Ehemann zwar aus Verschlagenheit die Ehe nicht tren-nen will, das Unglück der Frau aber verachtet, und nicht z"ihr hingezogen wird, und es ganz augenscheinlich ist, dass e f[ihr] keine ihr zukommende Sorge erzeigt, sondern das « el *rathsgut verschwendet, dann soll entweder der Curator, °° e[sollen] die Verwandten der Rasenden die Erlaubniss habe 1 '»den competenten Richter anzugehen, damit dem Ehemanne d' eNothwendigkeit auferlegt werde, die ganze Erhaltung der Fr» 11in der Art zu übernehmen, [dass] er sowohl ihr IVahriing8ini" ereiche, als auch für Arzneimittel sorge, und Nichts unterla* 86 'was der Ehemann der Ehefrau der Grösse des Heirathsff 1 "*gemäss geziemender Weise geben inuss. Wenn es aber a"*gcnscheinlich ist, dass er das lieirathsgut so verscbleud erl '

werde, wie es sich für einen wirtschaftlichen Menschen n ,c

lit

gebührt, dann muss das lieirathsgut sequestrirt werden, danjjdie Frau zugleich mit ihren Sclaven aus demselben eine geh 0 "rige Pflege habe, indem nämlich die Ehepacten, welche < |D ' eihnen beim Anfang der Ehe eingegangen sein werden, in ibf*Zustand fortbestehen, und bis zu der Genesung oder dem ■k" 1 *tritt des Todes des anderen [Ehegatten] darin bleiben. §• .'Ingleicheu kann der Vater der Rasenden mit Wirksauik eldarauf anfragen, dass ihm oder seiner Tochter das Heiralhsg"zurückgegeben werde; denn obwohl eine Rasende keine l v, j"diguug ergehen lassen kann, so ist doch gewiss, dass es '"Vater könne. §. 10. Wenn der Vater nach aufgelöster li"rasend sein sollte, so wird sein Curator mit dein Wille» " eTochter das lieirathsgut fordern können; oder wenn kein K 1rator vorhauden sein sollte, so wird es der Tochter zu erla"*hen sein, dass sie klage, und! sie wird wegen der Genehmig"''*Sicherheit geben müssen. §. 11, Desgleichen ist, wenn <* et

129) Diese Worte sind einzuschieben, um in diese Stelle d'®höchst wahrscheinlich von dem CoinniJafore» HHigearhe» eist (h. Hasse Güterrecht d. Eheg. S. 401IF.), einigenZusaui-menhang zu bringen. Nach dem Schot y. Basti, XXY1>'- °"22. T. IV. p. 38ö. sind die Worte: velit — repudium tn*' ierBausgefallen.