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2 (1831)
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787
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Pandect. h. XXIV. Tit. 3. Soluto malrimonio dos etc. 787

«rtheilung zu Rom, wo das Heirathsgut gefordert wird , nichtsein darf, so inuss der Tochter wegen des Heirathsguts Ge-niige geschehen, so jedoch, dass sie Sicherheit gibt, dass" e r Vater die Sache genehmigen werde. §. 5. Die Tochter""Ms aber dein Vater zu der Zeit beistimmen, wo der Streit''"geleiiet wird. Diesem gemäss wird der Vater wirkuugs-lus klagen, wenn die Tochter sagen sollte, sie stimme«ein V a t er De j 5 ,„,d vor der Einleitung des Streits ihren Wil-len geändert haben, oder auch aus der väterlichen Gewalt ent-lassen sein sollte. §. 6. Auch das billigen wir nicht weniger,"Was Labeo annimmt, dass zuweilen dem Vater die Klage zuVersagen sei, wenn der Vater eine so schändliche Person seinSo >Ue, dass zu befürchten ist, dass er das empfangene Ileiraths-S"t verbrauchen [werde], und darum intiss die Pflicht des Rich-*ers eintreten, inwieweit sowohl für die Tochter, als für den»ater angemessen gesorgt werden wird. Aber wenn die Toch-* r sich verborgen halten sollte, damit sie nicht gezwungenjVerde, einem solchen Vater beizustimmen, so glaube ich, werdedein Vater die Klage gegeben, aber nach Untersuchung der^ache. Denn wie, weun die Tochter aus kindlicher Ehrfurcht(t'i'recuiule) durch ihre Abwesenheit ihrem Vater widerspre-chen sollte, warum wollen wir nicht sagen, dass dem Vater( ' ,e Klage nicht zu geben sei? Wenn aber der Vater ein sol-*"er sein sollte, welchem die Tochter jeden Falls geziemender*»eise beistimmen inuss, das heisst von bewährtem Lebens-müde! , die Tochter [aber] eine leichtsinnige Frau, oder noch*?"* jung, oder allzugut gegen den Ehemann, der es nicht ver-' eu *> so inuss man sagen, dass der Prätor vielmehr dem Vater*'l>uichien, und demselben die Klage geben müsse. §. 7.as zu thun sei, wenn der Ehemann oder die Ehefrau, wäh-e, »4 die Ehe besteht, zu rasen angefangen haben sollte, wol-

*" Wir erörtern. Und das wird ohne Zweifel beobachtet,

a ss uj e Person, welche von der RaBerei befallen ist, weil siee " le Einsicht hat, keine Kündigung ergehen lassen könne;

°* »her ibr gekündigt werden kann, ist zu betrachten. Undenn di e Käserei einen [lichten] Zwischenraum hat, oder die

*><*ankUeit zwar immer fortdauernd, jedoch für die, welche «in

die

•"«sende Person sind, zu ertrag-en ist, dann darf die Ehe

11 keinen Fall getrennt werden; so dass die Person, welche

e * Verstandes mächtig war und an den anderen Ehegatten,. J" s o, wie wir gesagt haben, rasend ist, eine Kündigung wird

abeu ergehen lassen, wisse, dass die Ehe durch ibre Schuldj>" e ' r eniit sei. Denn was ist so menschlich, als dass der Ehe-

"aim »,, dein zufälligen Unglück der Frau, oder die Ehefrau* u dem des Mannes Theil nehme ? W>nn aber die Ra-

e fei g 0 gross, so wild, so achadenbringend ist, dass keine

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