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Pawdect. L. XXIV. Til. 3. Soluto matnmonio dos etc. 783
erlangen würde, wenn sie den Ehemann selbst belangt Lütte.§• 1. Passend fragt Pomponius im fünfzehnten Buche zum(<"*) Sa bin us, ob das Pactum aufrecht zu halten sei, wenn"er Ehemann paciscire, dass er nicht auf das, was er leisten*ö'nne, sondern aufs Ganze verurtheilt werden solle? Und ers agt, dass es nicht aufrecht erhalten werden müsse. Und dasScheint auch mir wahr zu sein, denn es ist richtiger, wenn'nan sagt, dass dies Pactum gegen die guten Sitten sei, da esJa offenbar ist, dass es gegen die gewöhnliche EhrerbietungStreitet, welche den Ehemännern erzeigt werden iniiss.
15. — 16. — PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Es wirda "f die Zeit der entschiedenen Sache gesehen, [wenn gefragt) v 'r<l)] in wie weit der Ehemann [das Heirathsgut] leisten*ann. §, 1. Dem Erben des Ehemannes werden, wenn ergleich aufs Ganze verurtheilt wird, doch die Aufrechnungen,Welche sich auf eine Geldangelegenheit beziehen, nützen, sodass er um soviel weniger verbindlich ist, z. B. wegen ge-schenkter , und wegen entwendeter Sachen, und wegen derKosten; die Bestrafung der Sitten [der Frau] hat er abernicht l ' 9 ). §. 2. Auch dem Schwiegervater, gegen die Schwie-gertochter, die wegen des Heirathsguts klagt, wird derselbe Vor-2 'ig ertheilt J 2 u ), so dass er auf soviel verurtheilt wird, als er'eisten kann,
16. — 17. — POMPON. lib. XVI. ad Sabin. — weil
der Scbwiegervater die Stelle des Vaters vertritt.
17. - 18. - PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Auf der8 "deren Seite, wenn der Schwiegervater vom Ehemanne aus<ten» Versprechen [des Heirathsguts] belangt wird, pflegt man
n fragen, ob demselben derselbe Vorzug zu ertheilen sei.'•'eratiuB in den Büchern der Membranac, und ProculusSchreiben, dass dies gerecht sei. §. 1. Ingleichen hat man es
°ebr angenommen, dass, wenn die Frau aus dem VersprechenWeg Heirathsguts] belangt werde, sie durch die Einrede ' 2I )f u vertheidigen sei. Dasselbe sagt auch Proculus; sowiel *r, wenn sie Gesellschafterin gewesen ist, die Einrede gege-
lw ) Dies bezieht sich auf die Abzüge, welche der Mann nachdem älteren Recht wegen der schlechten Sitten der Frau,welche Veranlassung zur Scheidung gegeben hatten, von»lern Heirathsgut machen konnte. S. L. 5. JO. de pact. dot.23. 4. Ebenso beziehet sich das Yorhergesagte auf die Ab-züge des älteren Rechts. Wegen dieser konnte auch der Erbeklagen, wegen jener aber, weil sie auf Strafe abzweckten,»»cht. Jus lin in u hat dies Alles aufgehoben in der L. un.
}i ) 'dem Jionor habetur. S. Bris so n. f. honor.*■«) Dass sie nur soviel zu leisten brauche, als ihr Vermögenbetragt (quantum facere polest).
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