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2 (1831)
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782
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782 Pandect. L. XXIV. TU. 3. Sohtio matrimonio dos de.

worden igt, auf welchem ein Siein gebrochen wird, der Vor-theil ans den Steinbrüchen dem Ehemanne gehöre, weil esoffenbar ist, dass die Frau das Grundstück in der Absicht ge-geben habe, damit jene Frucht dem Ehemanne gehöre, wen"nicht die Frau bei dem Geben des Heirathsguts einen entge-gengesetzten Willen erklärt haben sollte. §. 1. Das, was fin"die Saat ausgegeben wird, wird dann, wenn die Kornerntennichts eingetragen Laben werden, von [dem Ertrag] der Weiu-lese abgezogen werden, weil es im ganzen Jahre nur eineeinzige Frucht gibt.

9. — 10. — POMPON. lib.XIV. ad Sabin. — Wen»von Seiten der Frau ein Verzug Statt gefunden hat, so dasssie das Heirathsgut nicht zurücknahm, so muss der Eheman"in Betreff dieser Sacbe nur für böse Absicht, nicht auch f' 1 ' 1 *Verschulden stehen, damit er nicht durch eine Handlung t ' erFrau gezwungen werde, den Acker derselben immerfort z"bebauen, die Früchte jedoch, welche an den Mann gekomnie"waren, werden zurückgegeben.

10. — 11. — Idem üb. XV. aä Sabin. — Wenn eineTochter, welche verheirathet war, und ein vom Vater herrüh-rendes Heirathsgut hatte, von den Feinden gefangen, und °a-«elhjt verstorben sein sollte, so glaube ich, muss man sag 611 'dass Alles ebenso zu halten sei, als wenn sie verheirathet ver-storben wäre, so dass das vom Vater herrührende Heirathsg"'»auch -wenn sie nicht in der Gewalt des Vaters gestanden ha-ben wird, an ihn zurückfallen muss. §. 1. Proculus sa£>)wenn ein Mann seine Ehefrau gel adlet habe, so sei die Hei"rathsgutsklage den Erben der Ehefrau zu geben; und mit lle« ;ut 'denn es ist nicht billig, dass der Mann durch seine böse i' ,adas Heirathsgut zu gewinnen helle. Und dasselbe ist auch m»entgegengesetzten Falle zu bestimmen.

11. — 12. — Idem üb. XVI. ad Sabin. — Wenn ei" eFrau eine fremde Sacbe wissentlich zum Heirathsgut gegebe 0haben wird, so ist sie ihr zurückzugeben, gleich als ob *'eine ihr gehörige gegeben hätte; und auch die Früchte nacVerhältnis« des Jahres, iu welchem die Scheidung erfolgt 1* *

12. — 13. — ULP. üb. XXXVI. ad Sabin. — b9ist ausgemacht, dass der Mann auf das, was er leinten ka"">verurtheilt werde; dass diese [Wohltun!] aber dem Erben ni cUzuzugestehen sei, ,.

13. — 14. — PAUL. lib. VII. ad Sabin. — yfeine solche Wohlthat persönlich ist, und mit der Person erlosch"

U. — 15. — ULP. Iib. XXXVI. ad Sabin. - E ' ttanderes Verhältniss findet bei dem Verlheidiger [des ManneSJStatt, denn man nimmt an, dass dieser hinlänglich vertheidigzu haben scheine, wenn er der Ehefrau soviel leistet, als s *