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Pandkct. L. XXIII. Tit 3. De jure doiium. 675
Rucken seilen — denn die Frau pflegt die SacLen, welche sie"{»Hause des Ehemannes in Gehrauch zu haben pfleg* und"cht zum Heiratlisgut gibt, in ein Verzeichnis« einzutragen'"d dies Verzeichnis» dem Ehemanne zu geben , damit er es""«»■schreibe, als ob er die Sachen empfangen habe, undl * Ehefrau behält es als einen Schuldschein desselben,J- äriibfcr nämlich, ] dass sie die Sachen, welche in dein
e i'Zeichni8s enthalten sind, in sein Haus eingebracht habe, —Wollen wir sehen, ob also diese Sachen Eigenthum
*' Ehemannes werden ; und ich glaube es nicht, nicht», " sie demselben nicht übergeben werden, — denn welcher
''lerschied ist, ob sie mit seinem Willen in seiu Haus ein-o facht, oder ihm übergeben werden? — sondern weil ichlt glaube, dass von dem Manne und der Frau beabsichtigt, r Ue, dass das Eigenthum auf ihn übertragen werden , son-j, " vielmehr, dass es gewiss sein solle, dass sie in seiuj, "s eingebracht seien, damit dies nicht, wenn einst eine"innig Statt finden sollte, geleugnet werde; und gewöhnlich
rs Pncht der Ehemann die Bewahrung derselben, wenn sie
c ^t der Aufsicht der Frau unterworfen sein sollten. Wir
.° le n sehen , ob die Frau wegen dieser Sachen , wenn sie
*" sun'ickgegeben werden sollten , mit der (Klage] wegen
n , VVen deter Sachen, der Niederlegungs- oder der Auftrags-
jf» e ] klagen könne. Und wenn dem Ehemanne die lie-
alirmig anvertraut wird, so wird mit der Niederlegungs- oder
r u . tl-a S'lsklage] geklagt werden können; wo nicht, so wird
der Klage] wegen entwendeter Sachen geklagt werden,
e «n der Ei, einaim dieselben mit der Absicht, sie zu ent-be k •" ' z,,r ückbehäU, oder auf Auslieferung, wenn er nicht
sici nigt hat, sie zu entwenden,j *0. Idäm Uh. XXIV. ad Sah'n. — Gewöhnlich liegtc n Manne daran, dass die [cum Heiratlisgut gegebenen]q ?, ien nicht geschätzt seien, deswegen, damit ihn nicht diej, a ur der Sachen treffe, vorzüglich, wenn er Thiere zumdi "», 8 S' n * empfangen haben wird, oder ein Kleid, dessen sichB - , ra " bedient; denn es wird [dann], wenn sie geschätztlii I ' WU ^ ^' le ^' rau Sle abgenutzt hat, geschelien, dass der Mann■yy ,s desto weniger den durch die Schätzung bestimmtenSa l "^selben leisten mnss; so oft daher nicht geschätztel> . en z »m Heiratlisgut gegeben werden } so werden sie aufz u . nui, 8' der Frau sowohl besser als schlechter, §. 1. WennSo lT." GWMtWe» Grundstücken Etwas hinzugekommen ist,fruit ° rt dies ziimVortheil der Frau, wenn Etwas davon ab-tue, mmen »**» so ist es der Schaden der Frau. §. 2. Wennd«„ ^ lave " Kiuder geboren haben, so ist dies nicht Gewinn
§. 3.
Aber die Jungen des zum Heiratlisgut43*