'«'•
I*
646
Pandkct. t. XXIII. Tit. 1. De sponsalibus.
[glaube], dass jene [Vormünder] allein ein Verlöbnis» [f" r daMädchen] schliessen können, wenn nicbt etwa dies Alles « elWillen des Mädchens gemäss geschehen ist.
7. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. — Bei dem Verlöbnis»macht es keinen Unlerschied, ob eine [schriftliche] Erklär«"»vorkommt, oder Jemand ohne einen schriftlichen Aufsafp Slobt. §. 1. Bei einem Verlöbniss ist auch die EiuvviU'n""»derer zu fordern, deren [Einwilligung] bei der Ehe verlangwird; Julianus schreibt jedoch, dass man immer anneb» ie >dass der Vater einer [sich verlobenden] Tochter eiuWiU'S" »wenn er nicht deutlich widerspricht. ,
8. GAJ. üb. XI. ad Ed. provinc. — Dass Raserei [d*Eingehung] eines Verlöbnisses hinderlich sei, ist mehr als na«greulich, aber wenn sie nachher eintritt, so entkräftet sieVerlöbniss nicht.
9. ULP. lib. XXXV. ad Ed. — Es ist beim Jn'j'^Jgefragt worden, ob es als ein Verlöbniss gelte, wenn dievor dem zwölften Jahre a ) eingegangen sei. Und ich habe sdie Meinung des Labeo gebilligt, welcher glaubt, dass, vveein Verlöbniss vorausgegangen sei, dies [Verhältnis«] forida« >obwohl [die Verlobte] im Hause [des Verlobten] a» 'tj*lichte sich befunden haben wird; dass aber, wenn kein llöbniss) vorausgegangen sei, dadurch, dass sie in da[des Verlobten] geführt worden ist, kein Verlöbniss gescmsen zu sein scheine; und diese Meinung billigt auch 1 8 1
10." Idem lib. III. Dispmtl - Wenn die Tocbtrf *der Gewalt des Vaters bleibt, so kann er an ihren verloeine Kündigung ergehen lassen, und das Verlöbniss auil° , 0aber wenn sie aus der väterlichen Gewalt entlasse» t v0 uigt, so kaun er weder eine Kündigung ergehen lassen»das, was als Hciratbagut [von ihm] gegeben worden ist» ,diciren; denn die Tochter selbst wird dadurch, dass sie » ^iher^ bewirken, dass [das von dem Vater Gegebene] e |Drathsgut sei, und wird die Condictiou vernichten, welchewenn die Gegenleistung J ) nicht erfolgt wäre, würde e«' s ^können; wenn nicht etwa Jemand den Fall vorlegen 8° ^dass der Vater für die aus der Gewalt entlassene Tochter ^Heirathsgtit unler der Bedingung gegeben habe, dass er, ver in die Ehe, möge sie eingegangen sein, oder n»cu »eingegangen sein, nicht einwilligte, das, was er gegeben
2) Bei einer Frauensperson, oder vor dorn vierzehnte" ' . -^bei einer Mannsperson. — Ueltcr <lie Ausdrücke: 1 I ^collnUic s. v. Glück Erl. d. Fand. XXIII. S. 143- Z 'aü^
3) D. h. die Ehe. Vgl. die Bein, zu /;/. J). de conti,data, causa non $ec. 12. 4. u. L: 6. sqq. cod.
Jja«<*
hlos-i-