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2 (1831)
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620
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620 Pandect. h. XXII. Tit. 3. De probedion. et ^•«M»«»"' 0 "'

verfallen, als wenn eiu Erbe des Schuldners vorbanden £ eflrsen wäre'.

Dritter Titel.

D e pr obation ibus et p r ae sumtionibV' 1 !

(Von den Beweisen und den Vermuthungeii.)

1. PAPINIAN. lib. III. Quant. - So oft «[«'jjJJJwird, ob Jemand eine | gewisse] Verwandschafl oder Her*Labe oder uiclif, so muss der beweisen U1 ). i r

2. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Demjenigen 1*««*.^,Beweis ob, welcher [eine Thatsache] behauptet, nicht |dei»Jgen], welcher [sie] leugnet. . , e9

3. PAPINIAN. lib. IX. Besp. — Wenn ein bei'" 1 ^^,Fideicommiss °' 1 ) demjenigen auferlegt wird, welcher s ()in dem ersten, als in dein zweiten Testament auf den«Theil, oder nachher auf einen grösseren zum Erben eI1, ^«/-i| e owird, so muss der Beweis, dass [der Testator] seinen * j ggeändert habe, demjenigen obliegen, welcher belaugt W" »^der Grund, dass das heimliche VermächIniss übernommen

den ist (xecre/i miscepii ratio) gewöhnlich die Eigent ^von Sachen (Erblasser) auf den Gedanken bringt, ° l<! .' 2 uwelche sie ihr Vertrauen gesetzt haben, auf solche VVErben einzusetzen GS ). „ni

4. PAUL. lib. VI. Respons. — [Paulus]»" 1 ^Bescheid gegeben, dass der Käufer GB ) beweisen inüs» e »

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63) Welcher seinen Antrag darauf gründet, mag er <"? e se i-wandsrliaft oder Herkunft für sich behaupten, <"} e l } jIS.nein Gegner bestreiten. S.v. Glück a. a. O. S. 232 —

64) 8. die Bern, zu L. 17. §. 2. I). de usur. 22. i. „• j c j c oii>"

65) Es hafte Jemand einem Andern versprochen, ein *' . if/»riniss an eine erbunfähige Person auszuantwoilei', •*, jj r b-von diesem zum Erben eingesetzt. Nachher macht ^jjjgiJBlasser ein anderes Testament, in welchem er t 6 " 6 ."^,, i'idei'am Erben einsetzt. Der Fiscus, von dein heimlich"- Er j, e n-coinmiss in Kenntnis» gesetzt, belangt desbajl» <IK ,,( iir» 1 'Dieser sagt, der Erblasser habe sein erstes Tes^S e gf8JB eD 'somit auch <las Fideicommiss durch das zweite ' y e ri"'!"entkräftet. Der Regel nach würde diese Einrede die ^ei-thung für sich haben und der Gegner das Gegentnei ^j,,,]!-sen müssen. Allein weil die Erblasser, welche eJ „( a'»'dies Fideicommiss auferlegt haben, das erste TeS • . u , c h < |aSzuheben pflegen, damit man glauben solle, es sei efiC \\e.'Fideicommiss aufgehoben, während dies doch nie" «fegt* 1 ?/

hen ist, so wird "dem Erben der Beweis, dass

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wirklich das Fideicommiss aufgehoben habe, aut'Glück a. a. O. S. 248 ff. . ., A , cd-

66) Wenn er mit der uet. redhUniorla (s. til- ,>! S\ ,\ et V« f '21. 1.) klagt und die Klage darauf gründet, dass«kaufte Sclav ein Flüchding sei.