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2 (1831)
Entstehung
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617
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Pandect. L. XXII. Tit. 2. De naulko foonore. 617

«ass der Gläubiger die Gefabr übernahm, erhallen hat, oder obcs nach einem im Voraus festgesetzten Tage oder- der Erfül-un e einer Bedingung auf die Gefahr des Gläubigers zu stehena "%ehört habe; und in beiden Fällen wird also ein höherer,a s der gesetzliche Zins, nicht geschuldet werden; jedoch inein ersteren Falle immer, in dem anderen aber, nachdem [derlaubiger für] die Gefahr [zu stehen] aufgehört hat S7 ); aucherden die Pfänder oder Hypotheken nuter dem Vorwand von.rem Zins nicht haften. §. 1. Das, was für die Dienstees Selaven, welcher um eines übers Meer gehenden Dar-aus willen [auf dem Schilfe] mitgefahren 5S ) ist, für die ein-,. üe n Tage in die Stipulation gebracht worden ist, wird [nur]r, ^f Zwölf vom Hundert, [auch] nicht über das Doppelle* Hauptstammes] hinaus geschuldet. Was in der Stipulation,j.. c be über [die Leistung] von Zinsen nach der Zeit der Ge-ig. r > besonders eingegangen worden ist, an den gesetzlichenr Sen fehlen wird, das kann durch die audere Stipulation

egen Vergeltung] der Dienste ergänzt werden,ein it SC AEVOLA üb. VI. Resp. — Es findet auch dann° e Vergütung [für die Ueberaahme] der Gefahr Statt S ' J ),

0 } OjscusSo prviculo. Ein über See zu versendendes Darlehnj s .t im juristischen Sinne nur dann vorhanden, wenn der Glän-•nger tiie Gefahr trügt. Dann kann er sich höhere Zinsen,a 's die gewölinlichen, versprechen lassen, und zwar vor J u-s ''"i anus so, dass <lie Grösse der Zinsen der Uebereinkunf't? e * Contrahenten überlassen war, seit Justinin uns (L.26.£•■ *• C. de tisur. 4. 32.) Mos bis zu 12 Procenl. Hat also' '"i" Glaubiger die Gefahr gar nicht übernommen, so bleibt es'''■»"all bei <len gewöhnlichen Zinsen, hat er sie nur bis znI "er bestimmten Zeit übernommen, so können auch mir so&Si'"rf'" ''°' ,ere Zinsen gefordert werden.

■ er Gläubiger pflegte nämlich mit der trajeeticia peeunia'"'" Selaven oder Freigelassenen zu schicken, damit derselbe* m gütlich, nachdem das Schilf am Orte seiner Bestimmung'Selnngi und der Termin der Rückzahlung des Denehnsj, "getreten vväre, dasselbe vom Schuldner fordern und injwnptan jg nehmen sollte. Für den Fall nun, dass der Schuld

der er U , Zl "' fi-ehongen Zeit zahlte und so bewirkte, dassliiiipe,! a " Ror <lle I)ic »ste des mitgeschickten Selaven noch

Vei-.. ■•. entl) ehrte, war es gewöhi.....~..... ^^

«'ffutimg für die entbehrten DSoor,!'": . so,c "e Stipulation aberÄ >» Wirksamkeit trat, sosen "':^ , / s ."l'" ll '''e, »ach unserer.«

lül la ,".....'"* ,: ' "»«s "ich

Vei>r, entbc J lrt e, war es gewöhnlich, dass der Gläubiger alsDa ^'' lun S für die entbehrten Dienste sich Etwas stipulirtc.

aber erst nach Beendigung derso sollte das, was der Gläubi-st'n ni k*""'i 1 """ lti » "«cu uiiseier Stelle die gewöhnlichen Zin-Ut Voi ! " 1)( ' r , srll ieiten dürfen. Der letzte TheU dieser Stellen"orli V m Fil ' 1 ''" verstehen, wo der Gläubiger sirh auchGelahr . z, ,'* sz " ls e", wenn der Schuldner nach geendigterS. v pi« ! /ur gehörigen Zeit, zahlen würde, stipulirte.

5ö ) Diesi» «f ,, a - *• ° XX1 - s - 105 - 188 - "• 197 JF -

c »e »teile handelt von einer Ausdehnung der bei der