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2 (1831)
Entstehung
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602
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602 Pandect. L. XXII. Til. 1. l)o usuris, et fructibus, etc.

führungsklage, oder [ein Beauftragter] anf die Aufirag[skl a £ eJfür massig liegendes Geld [des Geschäftsherrn] Zinsen ' e,s ,müsse, wenn der Geschäfisherr nickt gewohnt gewesen '»»Geld anf Zinsen auszuleihen? [Scävola] hat zum Besehe«gegeben, dass [ein Beauftragter], wenn er jenes Geld in » elGasse gelegt 23 ) und dies nach der Gewohnheit des Auftrageden gethau hätte, nichts an Zinsen zu leisten brauche.

14. PAUL. lib. XIV. Resp. Paulus hat Min »Jscheid gegeben, dass, wenn man (als Erbe) bei der Leistung el "'Fideicommisses sich einen Verzug- habe zu Schulden ko»"lassen, auch die von den [in dem Fideicommiss e,1<ua n «;,,Sclavinnen geborenen Kiuder auszuantworten seien. § **Erbe war [von dem Testator] gebeten worden, nach » el °Tode die Erbschaft ohne den Erlrag [derselben] aiiszuai't 1 "'ten; man hat gefragt, ob die auch bei Lebzeiten de» & rgeborenen Kinder der Sclavinnen wegen der Worte des 1 p,inents , bei welchen der Testator blos an den Abzug destrags gedacht hat, augzuantworten wären? Paulus l« at z , gBescheid gegeben, dass die Kinder der Sclavinnen, 'W e -. 0ehe der Termin [der Leistung] des Fideicommisses xa .j,|angefangen habe , geboren seien , in dem Fideicomui' 8 * ,enthalten seien. Keratins berichtet im ersten Buchederjenige, welcher auf ahnliche Weise gebeten worden Wdass er eine Frau (Sclavin) ausantworten sollte, sei nie >zwingen, das von derselben geborene Kind auszuantvvowenn es nicht damals geboren worden wäre, als er sich ^Alisantworten des Fideicommisses einen Verzug _ba" ^_Schulden kommen lassen; und ich glaube, dass es ' te,neU p r j,-terschied mache, ob eine Sclavin ins Besondere, oder e meschaft Gegenstand des Fideicommisses sei. r> e .

15. Idem lib. XVI. Resp. [Derselbe] tat zx " n a cbscheid gegeben , dass weder von den Früchten , we' cue u .eingeleitetem Streit der Pflicht des Richters gemäss 2 ) { ,antworten sind, noch von denen, welche früher gezo gen ,.. ge0den sind, nnd welche man gleichsam von einein Besitze 1 "Glaubens condicirt, Zinsen geleistet werden müssen.

16. 1dkm lib. 1. Decretor. Von einer Scheo*^welche einer Stadt gemacht worden ist, werden keine J [ic fcgefordert. §. 1. Als von Jemandem, welcher ein Gm« ^vom Fiscus gekauft hatte, Zinsen von dem Preis [desse

TX) Positam habuisset, nach den Basilicis , d- « mcnliehen. . . tpt s ei" cr

24) D. h. in Folge des tJrtheils, in welchem der Hi«J 1 ' ° S j 1 ,-eit»Pflicht gemäss auf die von der Zeit des cinge'«".''j M neb'an bis zur Entscheidung gezogenen Früchte Ruck»inen lnuss. S. Anni. 3.