602 Pandect. L. XXII. Til. 1. l)o usuris, et fructibus, etc.
führungsklage, oder [ein Beauftragter] anf die Aufirag[skl a £ eJfür massig liegendes Geld [des Geschäftsherrn] Zinsen ' e,s ,müsse, wenn der Geschäfisherr nickt gewohnt gewesen '»»Geld anf Zinsen auszuleihen? [Scävola] hat zum Besehe«gegeben, dass [ein Beauftragter], wenn er jenes Geld in » elGasse gelegt 23 ) und dies nach der Gewohnheit des Auftrageden gethau hätte, nichts an Zinsen zu leisten brauche.
14. PAUL. lib. XIV. Resp. — Paulus hat Min »Jscheid gegeben, dass, wenn man (als Erbe) bei der Leistung el "'Fideicommisses sich einen Verzug- habe zu Schulden ko»"lassen, auch die von den [in dem Fideicommiss e,1<ua n «;,,Sclavinnen geborenen Kiuder auszuantworten seien. §• **Erbe war [von dem Testator] gebeten worden, nach » el °Tode die Erbschaft ohne den Erlrag [derselben] aiiszuai't 1 "'ten; man hat gefragt, ob die auch bei Lebzeiten de» & rgeborenen Kinder der Sclavinnen wegen der Worte des 1 p,inents , bei welchen der Testator blos an den Abzug destrags gedacht hat, augzuantworten wären? Paulus l« at z , gBescheid gegeben, dass die Kinder der Sclavinnen, 'W e -. 0ehe der Termin [der Leistung] des Fideicommisses xa .j,|angefangen habe , geboren seien , in dem Fideicomui' 8 * ,enthalten seien. Keratins berichtet im ersten Buchederjenige, welcher auf ahnliche Weise gebeten worden Wdass er eine Frau (Sclavin) ausantworten sollte, sei nie >zwingen, das von derselben geborene Kind auszuantvvowenn es nicht damals geboren worden wäre, als er sich ^Alisantworten des Fideicommisses einen Verzug _ba" ^_Schulden kommen lassen; und ich glaube, dass es ' te,neU p r j,-terschied mache, ob eine Sclavin ins Besondere, oder e meschaft Gegenstand des Fideicommisses sei. r> e .
15. Idem lib. XVI. Resp. — [Derselbe] tat zx " n „ a cbscheid gegeben , dass weder von den Früchten , we' cue u .eingeleitetem Streit der Pflicht des Richters gemäss 2 ) { ,antworten sind, noch von denen, welche früher gezo gen ,.. ge0den sind, nnd welche man gleichsam von einein Besitze 1 "Glaubens condicirt, Zinsen geleistet werden müssen. „
16. 1dkm lib. 1. Decretor. — Von einer Scheo*^welche einer Stadt gemacht worden ist, werden keine J [ic fcgefordert. §. 1. Als von Jemandem, welcher ein Gm« ^vom Fiscus gekauft hatte, Zinsen von dem Preis [desse
TX) Positam habuisset, nach den Basilicis , d- «• mcnliehen. . . tpt s ei" cr
•24) D. h. in Folge des tJrtheils, in welchem der Hi«J 1 ' ° S j 1 ,-eit»Pflicht gemäss auf die von der Zeit des cinge'«".•''j M neb'an bis zur Entscheidung gezogenen Früchte Ruck»inen lnuss. S. Anni. 3.