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2 (1831)
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592
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592 Pawdkct. L. XXI. Tii. 3. De except. rei vend. ei ft'fl* ,,

dann nämlich sei der, welcher dies gesagt habe, geba'Und es ist die Meinung des Qu intus Mucius wahr., dder, welcher ein Grundstück, unter Hervorhebung seiner vzüglich guten Beschalfenheit, übergeben hat, dafür » temüsse, dass es frei [von Dienstbarkeit] sei, nicht auch da'dass [demselben] andere Dienstbarkeiten zustehen, wennnicht besonders von ihm zugesichert sein sollte. . .

76. Idem Üb. XVII. SUpulaU Wenn du W* «*,fremde Sache übergeben haben wirst und ich dieselbe verlashaben werde, so nimmt mau an, dass der Anspruch aw fwährleistuiig »'"), das heisst die Klage wegen der EntW"" r " *verloren gehe.

Dritter Titel.

De exceptio ne rei venditac et trau 1 '{Von der Einrede der verkauften und übergebeneh S(M' ie > '1. ULP. üb. LXXVI. adEd. MarceUns seb^jwenn du ein fremdes Grundstück verkauft habest, und ei, " ..naebher das deinige geworden war, fordern solltest, s0 fi. e rdu mit Recht durch diese Einrede zurückzuweisen. § * ^ { .auch wenn der Eigenthümer des Grundstücks Erbe des K,'ufers werden sollte, so wird dasselbe zu sagen sein. »'^Wenn Jemand meine Sache in meinem Auftrag ver - rhaben wird, so wird mir, wenn ich die verkaufte Sachedicire, diese Einrede schaden, wenn nicht bewiesen wird)ich aufgetragen habe, dass [die Sache]' nicht übergebe» ä

den sollte, bevor der Preis bezahlt werde. §. 3.

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sagt, wenn Jemand meine Sache um weniger, als > cu r |aufgetragen habe, verkauft hat, so scheint sie nicht vera»' g0zu sein , und wenn ich sie fordern sollte , so wird mxr .^»r el \i\Einrede nicht entgegenstehen; und das ist wahr. § 4< .;,iein Sclav Waaren für Sondergutsgeld gekauft, sodann ? .^Herr, ehe er das Eigenthimi au den Sachen erlangt» |(II JTestament verordnet haben wird, dass er frei sein * < "' e 'y'er'ihm das Sondergnt vorweg legirt haben wird, und der ^'ufer nun von dem Sclaven die Waaren fordern W' »^ e(wird eine Einrede auf das Geschehene Statt haben, ^ t ,i>,damals, als er contrahirt hatte, Sclav gewesen W at

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1U) Auctorhaiem. S.v. Glück Th. 20. S. 179 ff. " ntlXJ J le ftr«'h o 1 z n e r ausführl. Entwickl. der gesammt. VerjährungB. 1. S. 35. 0\

Hb) Und deshalb das Eigenthnm nicht erwerben koi"»*' n ; c bigleich dies aber auch von seinem verstorbenen H err ^jck'erworben worden ist, der Verkäufer also die Sachen * an-fordern könnte, so wird doch der Billigkeit wegen ei ,,(rede gegeben, welche blos auf einer Thatsacne, ,udem Kechtsprincip beruht, daher exceptio in factum-