59Ö Panbkct. L. XX?. Tit. 2. De evktion. ei ihiplae
Mitgift hiiile zurückfordern können, wenn das Grunds!««* B1 'entwährt worden wäre? Oder liegt auch in diesem Fi» 1 aVater daran , eine ausgeslattete Tochter zu haben , so ° iS * c tden Versprecher sogleich belangen kann? Und dies bri"?'väterliche Zuneigung mehr mit Mich. , . tt
72. CALLJSTK. lib. II. Qnacst. — Wenn jn^JGrundstücke besonders und namentlich , so [jedoch], dass i-jeinzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft sein V^j .^so scheint durchaus nicht das eine Grundstück ein Tl* 1 .^andern zn sein, sondern viele Grundstücke sind in eine" 1zigen Kaufe enthalten; und auf eben die Weise, auf vf e , . swenn Jemand mehrere Sclaven zusammen , so [jedoch] > , (1Ieine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft D ^wird, die Entwehrungsklage bei jedem einzelnen Scl» v ^ [Betracht kommt, und so wie auch, wenn ein einzig e ' .^von mehreren andern Sachen zusammen geschlossen [undJ ^.einzige Kaufiirkunde aufgesetzt worden ist, es aber sovi e ' ,^währungsklagen gibt, als auch einzelne Individuen von &* , { jvorhanden sind, welche in dem Kauf begriffen sind, *f*_. ge nauch im vorliegenden Falle der Käufer, wenn eins von '' jjGrundstücken entwährt worden ist, [dadurch] dtircnao» ^abgehalten werden, den Verkäufer zu belangen, das* e .^mehreren Grundstücke, welche er gekauft hat, in einer«"" "Kaufverschreibung zusainmengefasst hat. nf"vi< 1 '
) 73. PAUL. lib. VII. liesp. — Seja hat das gfjji■tische und Sejanische und andere Grundstücke zur M'*?' j^ngeben; diese Grundstücke hat [ihr] Maiin Titius beim J ^der Seja ohne Streif besessen; sodann nach dem *° . n {jiSeja hat Sempronia, die Erbin der Seja, angefangen) t MStreit über das Eigenthum eines Grundstücks zu erhebe» ^fch frage, ob Semprouia, da sie selbst Erbin der Seja ' ' ^Recht Streit erheben könne? Paulus hat zum Besehe fgeben, dass Sempronia, welche Erbin der Seja, weg ew , , $ttman fragt, geworden ist, zwar aus einem eigenen, n ,c '' ^taus einem Erbschaftsrecht einen Streit wegen der Gri!" ^t^terheben könne, aber, wenn die Grundstücke [auf diese^ ^von ihr] eutwährt wären, könne dieselbe Sempronia, *L.. nf e(l<der Seja, belangt werden oder sie könne durch die &der bösen Absicht zurückgewiesen werden. «la"
74. HERMOGEN. lib. II. Juris Epilom. — W«»jJ ^übereingekommen sein wird, dass mehr oder wei"g er >
108) Der Mann hatte hier diebehalten. — Die am Ende
Mitgift nach dem Tode °K*Äi dieser Stelle erwährtc <**. ^,r
doli mal! ist ebenso, wie in L'. 17. A. /. die c.vccpl'Oditae et traditae. Vgl. L. 1. $, 1. im folgenden TU« 1 '
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