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520 Pandkct. fc. XXI. Tit. 1. Do aidil. cdicto et redh. M
deshalb wird sollen geleistet werde« müssen, de« 1Käufe rund Allen, welche diese Sache an geht,e» 11
Klage geben, damit [von dem Verkäufer] j en ?Sclav zurückgenommen werde. Wenn er aber >Etwas nach dem Verkauf und derUebergabe durc 'das Zuthun des Käufers, der Familie, oder « e ^Geschäftsbesorgers desselben schlechter gew<""den sein wird, oder wenn Etwas von ihm » aCdem Verkauf geboren 3 ) [oder] erworben sein vf» r 'und wenn sonst Etwas beide in Verkauf zu \hinzugekommen s ein wird, od er wenn irgend ei'Frucht aus einer solchen Sache an den Rä' 1 *gekommen sein wird, so soll [derselbe] dies ■*les zurückerstatten, ingleichen, wenn [der R afer] selbst irgend etwas Hinzugekommenes a u ßschafft haben wird, so soll er es zurückerhält "Ingleichen wenn ein Sclav ein Capitalverf> r ,chen 4 ) begangen haben, [oder] um sich den * 0 ^zu geben, Etwas gethan haben, oder um zu k 0 "^pfen, in den Kampfplatz zu Bestien hineingelaseil «ei» wird, so sollen [die Verkäufer] dies ■*les bei dem Verkauf anzeigen; denn au» die»Gründen werden wir eine Klage geben. F er !\ rwenn Jemand diesen [Bestimmungen] zuvf«wissentlich mit bös er Absicht wird sollen * ekauft haben, so werden wir eine Klage g e "..§. 2. Der Grund, dieses Edict aufzustellen, ist, damit dentriigereien der Verkaufenden begegnet und allen Kauf«"]' 'Hülfe gekommen werde, welche etwa von Verkäufern hi«gangen worden sind; nur müssen wir wissen, dass ein *,.käufer, wenngleich er das, was die Aedilen zu leisten be ^Jen, nicht gewusst hat, gleichwohl gehalten sein müsse. &ist dies nicht unbillig, denn der Verkäufer hätte das vv' s . ^macht es ja für den Käufer keinen Unters«»
öde'
können; auch
warum er getäuscht werde, ob durch die Unwissenheit, "^durch die Verschlagenheit des Verkäufers. §. 3. H aS "V,^man wissen, dass dieses Edict die fiscalischen Verkäufe «^ ebetrifft. §. 4. Wenn jedoch irgend eine Stadt einen ^^favornehmen sollte, so wird dies Edict Statt haben. §. Ö« A"bei Verkänfen von Miindelsachen wird dag Edict Statt h" ^$. 6. Wenn man den Fehler, oder die Krankheit des Sei»"
3) Da dag Wort vicvncipUim, dessen sich die Aedilen bedie« .^sowohl männliche, 'als weibljchc Sclaven bezeichnet, s Qhier natürlich eine Sclavin zu verstehen.
4) Capilalem fraudem. S. unten h. 23. §. 2.