Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
504
Einzelbild herunterladen
 

504 Pandect. L. XX. Tit. 5. Do dhtract. pign. et hypo^c-

Fünfter Titel.

De distractione pignorum et JiijpotheoaruW'{Vom Verkauf der Pfänder und Hypotheken.)

1. PAPJN. lib. XXVI. Quaest. Derjenige Gläubigder an Grundstücken ein Unterpfandsrecbt eingeräumt erbaund nach einem andern Gläubiger, der [ bereits ] i'" er ,kunftsweise ein Pfandrecht an dem gesammten Vermöge"Schuldners erlangt, ebenfalls ein solches Uebereinkom«> enBezug auf dessen ganzes Vermögen, sei es wegen desseoder eines andern Contracts getroffen hat, hat vor derfindung des zweiten Gläubigers kein Recht, das [ausser .ihm verpfändeten Grundstücken] noch übrige Vermögen ^den Grund des Pfandrechts zu verkaufen; alleiu weuu ._gethan, so steht [auf der andern Seite] dem [zweitenJ Gl» gger, wenn er seine Pfänder wieder haben will, auch *persönliche Klage wider ihn zu; ebenso wenig ist eine &J" 1 .",,zu verstatten, noch kann in Betreff von beweglichen ^ a ,etwa die Diebstahlsklage erhoben werden, weil ange» 0 "' |,wird , als habe jeuer daran sein eigenes Interesse , nur ,einen Irrthum über die Rangfolge geleitet, verfolgt, hai'1" 8 "lieh da der zweite Gläubiger den Besitz, den er nicht ' ^gehabt, nicht durch Diebstahl verloren haben kann; *" gunbesorgt kann er sich auf die Klage wegen Ausli e j e ,[,einlassen, weil er sich weder im Besitz befindet, " ocl1 j learglistig desselben entledigt hat. Hieraus folgt, dass der *«Gläubiger die Besitzer [der Pfänder] selbst angreifen """"'et

2. Idem lib. II. Rcsp. Ein in Anspruch geno» lin ^Bürge hatte es durch die richterliche Amispflicht er l aD £ ,, laf-dem Gläubiger zum Unterpfaud eingeräumtes Grundstück ,,weise annehmen zu dürfen; hier hat ein [etwaniger] l Jf \,Gläubiger, der nachher gegen Verpfändung desselben « ^Stücks ein Darlehn vorgeschossen hat, die Befug' 118 '' .^(gBürgen mittelst Zahlung des von ihm verausgabten k a lsamrnt Zinsen der in der Mitte liegenden Zeit abzu'i" , (denn ein Verkauf dieser Art geschieht in der R e S e ^ tFolge einer rechtlichen IVothwendigkeit zur Uebertragu"SPfandrechts. . . e t

3. Idem lib. III. Rcsp. Wenn der erste GI»Ä )in Folge geschehener Uebereinkunft das Pfand verkam« ^ho bleibt dem zweiten Gläubiger das Recht, Zahlung' * ^bieten , nicht vorbehalten. §. 1. Wenn jedoch der ^ ",,£,11-ohne Zutliun des [ersten] Gläubigers zum Verkauf des {des geschritten ist, und den Erlös davon dem ersten "' a !' zl i,gezahlt hat, so steht [dem zweiten Gläubiger] das R eC . 1^,1dem Käufer dasjenige saimiit den Zinsen von der dazvF