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2 (1831)
Entstehung
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503
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°*ct. L. XX. Tit. 4. Qui ppMorea ht pignora vei etc. 503

zvir*- 1 0n,ract eingegangen, jedoch bevor du demselben eine 'tes Darlehn vorgestreckt, dem uänilicben Schuldner fuuf-dei i\ ,Sen ^ Segtertien] geliehen, und der letztere dagegen ihmUeberschusg von dem dir verpfändeten Gegenstand [nach&cL "i j ^ emer Forderung] verpfändet, und darnach du demselbenJ5 ' r et wa vierzig[tauseud] vorgeschossen, um welcheU."! 1 ' 16 '»»gefähr der Werth des Gegenstandes dein früheresUm "Versteigt, der [dieses letztere wirklich] übersteigende*i»r» Pfandes zunächst dem Sejus wegen seiner funf-

g e ail8e ud], oder dir wegen deiner vierzig[tauscnd] hafte — an-Vo ,1Hne 'i nämlich etwa, dass Sejus sich zur Berichtigung derhub ' r zuerst vorgeschossenen Summe bereit erklärt — 't Ich,l e So geantwortet: es ist folgerichtig, dass Sejus in Betreifjj f u Vorangehe, um wieviel der Werth des Pfandes [die vonOfst Ierst dargeliehene Summe] übersteigt, und wenn er demm,v. "laubiger diese erste Forderung Kämmt Zinsen davon"*cl i\ ' ^ ersewe 'hm ' u Beziehnng auf diejenige SummesM.. eue > Welche er demselben Schuldner nachher vorge-"Bossen hat.

Pfiiqd S(JAEV0LA Iio - XXVII. Big. — Titius ver-eine r- '^ e ' a we ff en einer Summe, zu der er ihr auss e ; *" e geführten Vormundschaft vernrtheilt worden war,he r ^® nze s gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen; näch-st " l er vom Fiscus ein Darlchn auf, verpfändete ihmSei n anzes Vermögen, trug an die Seja einen Theil derab, uuc | yersprach ihr die übrige Summe von Neuem,

wieid die

vort, 61 e "' e En, e«erung derselben geschah, und deshalbl f r a ' e! " Pfandvertrag errichtet ward; nun entstand dieVofTi' ° b Se )' a dem Fiscus nucu iu Vetren' derjenigen Sachensess e ' We,cLe Titins z " r Zeit der ers,eu Verpilichtnng be-Y * u > sowie derienicen, welche er nach Eingehung der ersten* e fbindl:„ii .. ' b . , . . • •____:i___________ V«-J 0 -

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tQh» "~"""«*eit erworben hat, bis sie zu ihrer ganzen *ordei 5? ^»"«'.«'--elangt sei? Die Antwort hat gelautet: es seivorhanden, weshalb sie nicht vorgehen sollte.

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'Uiiii. —"«vcii erworueii uat , u« »»^ «•»« "> »» " *)•*"■—"^em p ieder Kelangt sei? Die Antwort hat gelautet:l t ^"«nd vorhanden, weshalb sie nicht vorgeherl'fii I Gläubiger hatte einem Manuorhändler unter Ver-

«leih r S derjenigen Blöcke, deren Preis an die Verkäufer mit•elm e ' de des Gläubigers berichtigt worden war, ein Dar-2in e Vor e e8c "ossen; derselbe Schuldner hatte kaiserliche Maga-der ee l ,a ? u( et, und nun erstreckte der Procurator des Kaiser«,b e| * nr M liin zielmng der für mehrere Jahre rückständig geblie-n llc ." Mi ethsgelder Auftrag erhalten hatte , seine Amtspflichtob d auf _, a e» Verkauf der Marmorblöcke-, hier fragte es sich,"Hab* Glä »«higer dieselben vermöge seines Pfandrechts inue-

»tiini d " rfe? Die Autwort lautete: den vorliegenden Um-l *»d eu uacbj ja ,