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2 (1831)
Entstehung
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466
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466 Pandkct. L. XIX. Tit. 5. Do pracsa-iptls verbis We-der Bedingung gegeben habe , dass wenn er nach einemstimmten Zeiträume verkauft worden, der Rauf preis unter «'getheilt werden solle, so soi dieser Fall vom vorigen W»"verschieden, dass hier der vorige Eigeuthümer gar mt' 1 ''hört, dies zu sein; es fiude daher. die Gesellschafts«-'»!?Statt. Habe ich liingegeu den Knaben dir zu eigen g en \ aC , Jgo gelte dasselbe, was vom Hoframn gesagt worden, "WeiEigenthum dem ersten Eigeuthümer nicht zuständig i: eWie ist es nun also? Julianus glaubt, es miisseKlage auf das Geschehene ertheilt werden, d. h. aus ^ esii !° Mten Worten. Wenn also Jemand das Eigenthum von 8'

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Hofranm nicht auf dich übertragen, sondern blos ' / "S e £ < V s (hat, dass du dergestalt bauen sollest, dass er entweder seoder der Preis gemeinschaftlich werden solle, so wirdGesellschaft vorhanden sein; ingleichen wenn er das "u tthuni von der Hälfte des Hofes übertragen hat, und von , ,andern Hälfte nicht, und dich unter derselben Bedingung elBau hat aufführen lassen. r

14. _ 15. _ I DEM üb. XLI. ad Sabin. ^ er ZfErhaltung seiner eigenen Waaren fremde ins Meer g eVf t ehat, haftet durch keine Klage; hat er es aber ohne U r * a ,dazu gethan, so haftet er durch die auf das Geschehene, "_mit Arglist, wegen Arglist. §. 1. Auch wenn Jemand clfremden Sclaven [seiner Kleider] beraubt hat, und dies e " ,, eKälte nmgekominen ist, kann wegen der Kleider 7/Vva ^i nir 6Diebstahlsklage erhoben, wegen des Sclaven muss aber ^'j,auf das Geschehene angestellt werden, "während die Cm 1 " \stnife wider jenen vorbehalten bleibt. §. 2. Auch W« ,,n . umaud einen silbernen Becher, der einem Andern gehört, nin gewinnsüchtiger Absicht, sondern blos um Schaden a , grichten, in die Tiefe geschleudert hat, kann wider ihn» .Pomponius im siebzehnten Buche zum Sabinus g eS ,, { ,ben hat, weder die Diebstahlsklage noch die wegen « .rechtlichen Schadens, wohl aber die auf das Geschehene jben werden. §. 3. Wenn Früciite von deinem Bai" 1 ' .mein Landgut fallen, und ich dieselben durch hinge lr * e vfrVieh auffressen lasse, schreibt Aristo, erwächst f'"" , ir i2;e, die du erheben könntest 25 )! e ,i

keine gesetzmäsBige Klage,

es kann weder die Klage aus dem Zwölffafelgesetz ]j,,|/Abweideu des Viehes angestellt werden, indem es n' 0 * 1 fl0deinem Grund und Boden geweidet hat, noch die weg en w,Thieren angerichteten Schadens , noch die wegen wi' ,erre

25) TJIpianus wechselt, wie öfters hier die Personen»Klarheit des Sinnes beweist dies hinlänglich.