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2 (1831)
Entstehung
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461
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«CT. L. XIX.

Da praescripth vcrbh etc.

ll t' '" daher der Eine, wenn Ton der andern Seite diee erg a b e geschehen, nicht ebenfalls zur Uebergabe schreiten,J> »-ann man nicht [nur] 50 ) auf das Interesse wegen Nicht-P* an gs der Sache, worüber man übereingekommen , klagen,fd" . es *i ,l det [auch] eine Condiction auf Rückgabe der^esseitg bereits übergebenen] Sache Statt, gleichsam wegen

cu * erfolgter Gegenleistung.T» 1 * DEM " D * V. Plaut. Aristo sagt: weil dera" j l mehr an den Kauf grenzt, so muss auch [z. B.] inSoll e 8' ^es ans einem solchen Grunde übergeben werdenin rl! Sclaven vertreten werden, dass er gesund und nicht

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Soll, n 8' ^es aus einem solchen Grunde übergeben werden'ebsta'hle oder Noxen verwickelt sei.

ß Fünfter Titel.

P r aescriptis verbis et in factum acl ionibu s.ow den Klagen aus bestimmten Pforten und auf dasGeschehene. )

ein *,' PAp IN. Hb. VIII. Quacst. Zuweilen tritt der Fallaus'i s ' "wenn die vorhandenen gewöhnlichen Klagen nichtfind" ' ^ sind, und man keinen besondern Namen dafür aus-j c i »machen kann, man zu denen greift, die auf das Ge-f e vi ° e ne genannt werden. Damit es nicht an Beispielen

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S machen kann, man zu denen greift, die auf das Ge-be n e genannt

> Will ich einige anführen. §. 1. Labeo schreibt: denigerVj' mer ^ er Ladung sei gegen den Schiflscapitain eine bür-es ecut «che Klage auf das Geschehene zu ertheilen, wennzu n ^ ewis * sei, ob er das Schilf gemielhet, oder die Ladung'ein *j . ren verdungen habe. §. 2. Ingleichen ist, wennUnt e em e>n Andern eine Sache gibt, um ihren Werth zu''aud "° ' we der eine Niederlegung noch ein Leihen vor-liij r n ' s °ndern wenn hier unredlich gehandelt wird, ist eine

o uchrechtliche Klage auf das Geschehene vorhanden;die ^^LSUS üb. VIII. Dig. denn wenn den Klageniftiig" ew °hnlichen und gebrauchlichen Namen ermangeln, so

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le aus bestimmten Worten angestellt werden;

Hi an ' JU LIAN. lib. XIV. Dig. zu einer solchen muss1u, u j a le,n al dann seine Zuflucht nehmen, wenn Contracte vor-

Iudo.,. ? ln ^' f" r welche dag bürgerliche Recht keine Benen-nen hat^

JVah,?* J . lJ ^ P -. lib - XXX. ad Sabin. denn es liegt in der

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p*ache, dass es mehr Geschäfte als Namen dafür gibt.

dei n S ] *^. liD - V. Quacst. Mein natürlicher Sohn ist

ftien u C t av ' ""^ dein natürlicher Sohn der meinige ; wir kom-

^__* e,c einander dahin überein, dass du den meinigen frei-

39 >61o 8se .