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2 (1831)
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448
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Pandkct. L. XIX. Tit. 2. I^ocaii conducti.

Dasselbe ist Rechtens bei der Niederlegung;

ein. Dasselbe ist uecmens Dei cter mieaenegung; denn ^ "Jemand gemünztes Geld [Irgendwo] in der Art niederlepdafes er es weder eingepackt noch versiegelt übergibt, so"aufzählt, so braucht derjenige , bei dem es niedergelegt Wden , nur dieselbe Summe zurückzuzahlen; hiernach i»> ,sichtlich, dass das Korn dem Saufeius zu eigen gewordenund er es rechtlicher Weise habe weggeben dürfen. 'hingegen eines Jeden Getreide abgesondert in Ver» cu _'»Säcke oder Fasser geschüttet gewesen , so dass untcrsc» 1werden konnte, welches einein Jeden gehöre, dann hättenkeine Verwechselung begehen können, sondern es hättedessen Rom der Schiller weggegeben , freigestanden, « aSS )mit der Eigenlliumsklage zurückzufordern; er (A'' e1 ' ßmissbillige daher die Klage wegen untergeschlagener k a " jj,weil, es mögen nun die Waaren von der Art sein, r^Uebergabe in der Absicht geschieht, dass sie sofort »ein ei»^werden, und der Kaufmann in das Vcrhältniss eines Gla"" ". | rtreten solle, die Ladung [in diesem Fall] nicht als nntergescgen betrachtet werden kann, indem sie ja dem Scu»' ehörte , oder derselbe Gegenstand , welcher übergeben V ot ,^zurückgegeben werden sollen, indem dann dem Verding .die Diebstahlsklage zustand, und mithin die wegen untcrg es ,„gener Ladung überflüssig war. War die Uebergabe unter ,eben Verhältnissen geschehen, dass die Zurückgabe , eGegenstände ähnlicher Gattung geschehen konnte, so " r ,^der, welcher [deren Transport] in Verdiugung genom« 180 „blos Verschuldung zu vertreten; denn bei dem im h" .j,beider Theile eingegangenen Geschäft brauche [blos] ■ • , e i0düng vertreten zu werden, und der Umstand, dass er e',^,[der: Interessenten seinen Antueil] von dem Getreide *" , j,gegeben habe, begreife gar keine Verschuldung, weil er

iiothwendiger Weise mit der llückgabe an einen den

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inacheii musste, wenn auch dieser dadurch besser wegals die übrigen. tii

32. — 35. — JULIAN. Hb. IV. ex Minicio. " Jgtarb Jemand, der die Bewirtschaftung eines Landg n ' e . e uimehrere Jahre verpachtet hatte, und vermachte dasselbe l e jDritten]; hier, sagt Gassius, könne der Pächter I. v0,n i e ptnicht zur Bewirtschaftung des Landgutes gezwungen W ^jiindem der Erbe kein Interesse dabei habe. Wolle hing ^der Pächter das Gut bewirt/iscLafteu, und werde er dar» 0 '^dem verhindert, dem dasselbe vermacht worden ist, "° fe-dern erstem die Klage wider den Erben zu, und es tte e i,0sen den Schaden, gleichwie der Erbe, wenn der KrbIaS* er ^,Sache, die er verkauft, aber uoeb nicht übergeben, einet»