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Pandect. L. XIX. Tit. 2. Loculi conducii.
durch einen Fehler am Steine geschehen, die Klag« n" s 'Verdingung nicht Statt, wohl aber, wenn durch Unerfalir«heit des Arbeiters. Dieser Meinung ist noch hlneuzuftig 6 'ausser wenn der Künstler auch die Gefahr auf sich genom" iehatte; denn dann findet die Klage aus der Verdingung » l, °Statt, wenn es an einem Fehler des Steines gelegen. V 1 'Wenn ein Kleiderwäscher Kleider zu reinigen übernommen 'und dieselben von den Mäusen zernagt worden sind , so u»er aus der Verdingung, weil er sich davor hätte in Acbt »'inen sollen; auch wenn ein Kleiderwäscher einen Mantel >wechselt und Jemandem den eines Andern gegeben, haltemittelst der Klage aus der Verdingung, selbst wenn er ,ohne es zu wissen, gethan hat. §. 7. Ein Pächter entHobAnnäherung der Armee, worauf die Soldaten Fenster U. &■aus dem Quartiere forttrugen; hat jener, ohne dem liig e " . .mer davon Anzeige zu machen, die Flucht ergriffen , t° ü -er aus dem Pachte; Labeo sagt aber, .er hafte dann, vtjer Widerstand hätte leisten können und ihn nicht geleistet "diese Meinung ist richtig; auch wenn er ihm keine A"B ^machen konnte, haftet er, meiner Ansicht nach, nicht.' >'Wenn Jemand Gemäss gemiethet, und eine obrigkeitliche l „son befohlen hat, dasselbe zu zerbrechen, so unterscheidetbinus, ob, wenn es unrichtig gewesen, der Miether e 9 K^wusst habe, oder nicht; wenn er es gewusst, so fi" ,•Klage aus der Vermiethung Statt, -wo nicht, so falle sie * ^sei es aber richtig gewesen, so hafte er nur dann, ^ jLijder Aedil in Folge seiner [des Miethers] Verschuldung S e e jso schreiben auch Labeo und M e 1 a. §.9. Es könne" ■*Theilnehmer am Pachte auf das Ganze haften. §. !<'• „
in dem Contracte über die Verdingung eines Werkes a" "macht worden ist, dass, wenn es bis zu einem bes'" 1 ", ;,Tage nicht vollendet sei, dessen anderweite Verding' 1 "!?stehen solle, so haftet der erste Uebernehmer aus der * er „gung nur dann, wenn es ganz unter denselben Beding'"'• fwieder verdungen worden ist; auch kann es nicht eher Wverdungen werden, als bis der Tag, wo es fertig- sei« *" |,i-verstrichen ist. §. 11. Wenn Jemand nach Ablauf der * a H ,zeit in der Pachtung geblieben ist, so wird nicht ***'. jgfinominell, dass er wieder gepachtet habe, sondern auch °' e ' e f,stellten] Unterpfander als fortdauernd verpflichtet Delr "!\ ll0 gLetzteres jedoch nur dann, wenn bei der frühem P a , „nnicht ein Anderer das Unterpfand für ihu gestellt hat; ^dann ist dessen fernere Einwilligung erforderlich. Der»Fall ist dann vorhanden, wenn Grundstücke des Staats ^pachtet wordeu sind. Wenn wir aber sagen, dass durch ^Stillschweigen beider Theile angenommen werde, es habe