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2 (1831)
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433
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Pandect. L. XIX. Tili 2. Locati conducti.

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c 'aven oder eine Wohnung gemiethet hätte, diese Frage nn-

er sucht Marcellus und findet deren Bejahung zulässig; dies

s .' >m höchslen Grade hillig. Ingleichen findet sich bei ihm

r! e * r age, ob, wenn er in der Hoffnung, fünf Jahre lang den

,, en uss zu ziehen, Kosten an das Landgut gewendet hat, er

^«selben zurückfordern könne? — Er verneint sie aber, weil

w. ,e Möglichkeit dieses Falls hafte vorher bedenken sollen.

ie aber, wenn der Niessbraucher nicht als solcher an ihn

pachtet hat, sondern wie wenn er Eigentlüimnr des Land-

™ es wiire? — Dann haftet er auf jeden Fall, denn er hat

j> J* achter betrogen; so hat der Kaiser Antonin u 8 mit dem

Q i S .f r Severus rescribirt. Auch in Ansehung abgebrannter

aude, verordneten, sie, sei der Pachtzins für die Zeit, da

im f 6 "' 81 "* 6 "' z " e,, ' ricnten • §• 2 * — 10. — Juli an us sagt/ U1| fzehuten Buche der Digesten, dass, wenn Jemand eina . S"' unter der Bestimmung verpachtet habe, dass ihmaln* > eill 8' e gewahrt werden solle, was sich durch ein nn-j, «iidbnres IS'alurereigniss ereigne, es bei dem Vertrage sein*tti i> eiu ' eu hehalte. §.3. Wenn den Pächtern von Grundstückeni; ac btcontract auferlegt worden ist, mit dem Feuer vorsich-. "»zugehen, und ein Zufall die Ursache zu eiuer Feuers«W'?!• herbeigeführt hat, so braucht der Pächter 2 °) den Scha-le

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•Hebt zu ersetzen; wenn aber Verschuldung desselben 20 ),! zu vertreten hat, den Schaden herbeigeführt hat, soei " haften. §. 4. Als eine Heerde, die Jemand gepach-4 ' lt<e ' hinweggetrieben worden war, rescribirte der Kaiserst e i°" ln <is mit seinem Vater: wenn es zu erweisen£i 6 * ass Häuber ohne dein Einverständniss dies fiii y" ^ or '{?°* l "' e hen haben, so brauchst du die-jii„l/""^all durch die Klage ans dem Verpackt

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2 " ersetzen und du kannst den für die nochverflossene Zeit [etwa schon entrichteten]t' e j UlS!,ns als nichtschuldig zurückfordern. §. 5.ftf fal US | 8 , cw " e ">* »n achten Buche seiner Digesten: auch Un-°de» ' e '' ' sf der Schuld beizuzählen; wer Kälber zu weiden,i>o„. Was auszubessern und zu reinigen in Verdingung ge-9ii s rj U * ■> der innss Verschuldung vertreten , und was er«i u ^ Uer ' a hrenheit versehen hat, ist Schuld , weil er es als\V fi0l '"'^verständiger in Verdingung genommen hat. §. 6.Un^[ . ' m >r ein dir nicht gehöriges Haus vermiethet hast,»clj j- lr aas »elbe vermacht oder geschenkt worden ist, so hafteVVj e . r aus dem Verpacht nicht zur Zahlung des Miethzinses.es at cr in Ansehung der verflossenen Zeit, wenn vor

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ocator, s. Glück XVII. S. 485. n. 24 u. 25.

,r Pjur. civ. II.

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