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2 (1831)
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432
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432 Pandect. L. XIX. TU. 2. I^ocati conducti.

5. ULP. lib. XXVIII. ad Ed.

Wohnung vermiethet Labe , und kurz darnach den Pacerlasse, so kann [den Umstünden nach dennoch] Jvlage

Wenn ich <Ürj ; «jJ

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dem Pacht und dein Verpacht erhoben werden. ...

6. GAJ. lib.X. adEd.prov. — Wer eine Sache #*»thet hat, braucht dasjenige nicht herauszugeben, was er.gen der Sache mit der Diebstahlsklage erlangt hat. -p

7. PAUL. üb. XXXII. ad Ed. — Wenn ich *rjjmir nicht gehöriges Gehöfte für fünfzig [tausend Sesteiverpachtet habe, und du dasselbe für sechzig [tausend] anTitius verafterpachtet hast, und Titiug vom Eigenthiim er ^der ßewohnung gehindert worden ist, so wirst du, 1(Ve, " , ijj t ,Klage aus dein Pacht erhebst, sechzig [tausend] fordernfen, weil du dem Titiug zu soviel verbindlich bist; ; t

8. TRYPHONIJXUS lib. IX. Disput. — Doch m» gse " f ^bemerken, dass weder [blos] die sechzig[tauscnd] noch die *"" '"[tausend] zu vertreten sind, sondern vielmehr soviel» # B j^Interesse am Geuuss der Pachtung austrägt, und mitbinder Mittlere ebensoviel erhalten, als er selbst demjenigen u ttreten lnuss , der wiederum von ihm gepachtet hat, V?ej ,zur Erwerbung eines grösseren Pachtzinses berechnete "fJijjder Pachtung eine Vergrössenuig der Verurtheilung ° e .^jjrDer erste Verpächter hingegen kann die funfzig[tauseudj _ , e „der in Gegenrechnnng bringen, die er von jenen» *' ^würde, wenn der Eigenthiimer des Gehöftes nicht dein l ePächter das Bewohnen gewehrt hätte; dies ist Rechtens- , p

9. ULP. lib. XXXII. ad Ed. — Wenn mir i"»» 0 *^,im guten Glauben gekauftes Haus oder Landgut verpachte'und dasselbe ohne Hinzukommen von Arglist oder Schul«■ .wahrt worden ist, so, sagt Pomponius, hafte er de" 1

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ter nichts desto weniger aus dem Pacht, so dass ihm deGenuss des erpachteten [Hauses oder Landgutes] gewährt

den niiiss. Wenn freilich der Eigenthiimer dies nichtwill und der Verpächter bereit ist, eine andere nicht ^.fabequeme Wohnung zu verscha/fen, so, sagt er, sei es _den Verpächter freizusprechen. §. 1, Hier kann noch I* 1 (gesetzt werden, was Marcellus im sechsten Buche sDigesten geschrieben hat, dass nämlich, wenn der Niesseher das [betreffende] Landgut auf fünf Jahre verpachtetund [hinneu dieser Zeit] mit Tode abgegangen ist, seinebensowenig zur Gewährung des Genusses angehalten y? e ^kann, als der Verpächter eines Gehöftes, wenn dasse'bgebrannt, dem Pächter verbindlich ist. Ob aber der \^ c ^aus dem Pachtcontract auf Entrichtung des Pachtzinses *"* - gZeitraum, wo er im Genuss gewesen ist, verpachtet ist» , J#er es sein würde, wenn er die Dienste eines IViesskraö