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2 (1831)
Entstehung
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388
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388 Paädkct. L. XVin. TU. 0. De po-iculo et commodo W>

durch eine andere Veranlassung ausgelaufen wäre. Wenn ader Verkäufer die Gefahr übernommen bat, so liat er soauf so lange zu tragen, als er sich derselben unterzogen :Ist keine Zeit bestimmt worden , so muss er die Gefa flange tragen, bis der Wein ausgeprobt 63 ) wird, und z ^aus dem Grunde, weil nämlich erst alsdann der V ervollendet wird, venn die Ausprobung erfolgt ist. Es ist " ^nach entweder eine Uebereinkunft getroffen worden, wie la °er die Gefahr des Weines tragen solle, und alsdann hasolche bis dahin zu tragen, oder es mangelt an einem » 0,c _Uebereinkommen, und dann hat er dieselbe bis zur A» s ) ^bung zu tragen. Wenn aber der Wein vom Käufernicht ausgeprobt worden ist, derselbe jedoch seine Sie?"die Fässer oder Gefässe angelegt hat, so müssen wir "'','„,ungeachtet folgerecht behaupten, dass die Gefahr noch . (Verkäufer zur Last falle, wenn nicht ein Anderes vera«worden ist. §. 1. Aber auch für die Verwahrung nil . e .Verkäufer bis zum Tage der Ziimessung zu haften; de" 11 j,vor der Wein zugemessen worden , mag derselbe kaum ■als verkauft gelten; nach erfolgter Ziimessung hat derkäufer die Gefahr nicht mehr zu tragen, und selbst vo „Zumessung wird derselbe davon [in dem Fall] befreit, ' j,

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Aiiimessuug' v»im uhsbi»» v.«,.,.. l .~ .

er nicht auf Zumessung, sondern etwa flaschen- ° ö- e »efässerweise verkauft hat. §. 2. Hat der Käufer seh» ~ . c ,an das Fasg angelegt, so, behauptet T r e b a t i u s, sei s ° . j|.•als übergeben zu betrachten; Labeo behauptet das Ge£ e , e lDie letzte Ansicht ist die richtigere: denn man pflegt diemehr deshalb anzulegen, um einer Vertauschuug vorfd" -y e{ .als um die Uebergabe damit zu bezeichnen. §. 3. " er e ]„ekäufer darf aber sogar den Wein ausschütten, wen» er |, a lbZeit zur Zumessung festgesetzt hat, und solche nicht ""' f0 -jener Zeit geschehen ist; doch kann er den Wein fl'£ e ugleich ausschütten, bevor er nicht dein Käufer vor ^ - r ,angezeigt hat, er möge den Wein wegschalfen, oder $ „ ftigen, dass solcher ausgeschüttet werde. Schüttet er » n .$obgleich es ihm freistand, den Wein nicht aus, so g 0tlC bihm solches um so mehr zum Lobe. Er kann desh al tf jMiethsgeld für die Fässer verlangen, jedoch nur alsdann» j, e .er bei der Ausleerung der Fässer, worin sich der "j^eHfand, ein Interesse hatte, z. B. wenn er sie vermiethet efwürde, oder andere Fässer zu miethen genöthigt war. ^gp,ist es indessen für den Verkäufer, sich Gefässe zw ,m

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53) Beiläufig sei bemerkt, dass diese Entscheid""? \'ß- yAuslegern für falsch erklärt wird. S. Glück * VI, A J d- p '