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2 (1831)
Entstehung
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384
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I38-i Pandect. L. XVHI. Tit. 5. De rescindenda vendhhne <*<■

seinein Sondergutc gehörige Sache verkauft habe, m»a ,Uebereinkunft getroffen werden wolle, dass der Verkauf '" cgängig werden solle; so müsse solches zwischen dem vaund Sohn und mir Statt finden, damit nicht, wenn ich ' _dem Vater allein vertrage, der Sohn noch als verpflichtet 0trachtet werden könne, und Veranlassung zu der F ra f5®5ü.,stehe, ob die letztere Uebereinkunft gar keine rechtliche "'kung habe, oder ich zwar von der Verbindlichkeit frei W 6 " 'der Sohn aber verpflichtet bleibe? wie etwa der Uuinüi»" 1 » 'welcher ohne Ermächtigung des Vormunds einen Vertrag 'schliesst, selbst zwar [seiner Verbindlichkeit] entledigt v> 1 'nicht aber auch derjenige, der mit ihm den Vertrag eI "»gangen ist 50 ). Denn die desfallsige Behauptung Aris ,|man könne ein solches Uebereinkommen treffen, dass eil»* ^verpflichtet bleibe, ist unrichtig, weil durch eine Uebereink"nicht einer der Contrahenten vom Kaufe abgehen kann» ,wenn daher blos von einer Seite der Contract abgeändert^so ist ein solches Uebereinkommen nicht als gültig z ° ,. ttrachten; allein [es tritt hier der Fall ein, dass] wenn ,Vater die Uebereinkunft schliesst und der Gegner seine»' J ,pffichtung frei wird, auch der Sohn nebenbei seiner Ve»" 1lichkeit entledigt wird 5 '). ,t e

2. Idem lib. XXIV. ad Sabin. — Wenn ich diesj fSache, welcbe ich von dir gekauft, dir wiederum theurerwohlfeiler abkaufe, so sind wir vom früheren Kaufe * »gangen; denn, so lange der Contract noch von keiner ,■erfiiilt ist, kann durch gegenseitige Uebereinkunft der ■ , (ungeschehen gemacht werden, und der letztere Kauf " e e .ebenso gut zu Recht, als ob ein anderer gar nicht ▼° r *V (gangen wäre. Dieser Grund ist jedoch nicht anwe " 1 / !1 ,ifwenn nach geschehener Bezahlung des Kaufpreises der »*■'wiederholt wird, weil man nach erfolgter Berichtigung 1Kaufpreises den Kauf nicht ungeschehen machen kann, ^j

3. PAUL. lib. XXXIII. ad Ed.

Sowie äet

durch wechselseitige Uebereinstiinmung abgeschlossen W 1kann derselbe auch vor der Erfüllung durch eine entg e o

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setzte Uebereinstiinmung wieder aufgehoben werden. Es ^f*. Jjdeshalb auch die Anfrage gestellt, ob, wenn der Käufer elBürgen gestellt erhalten hat, oder eine Stipulation von ~. e ! e ;tdes Verkäufers erfolgt ist, die [gegenseitige] Verbind"" 0 'durch den blossen Willen wieder aufgelöst zu werde» , gmöge? Julianus behauptete, die Klage aus dem Kaul ü

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50) Hier wäre eigentlich einzuschieben: aber diesesieht ist falsch. A. "• il '

51) Ueber dieses Gesetz s. Glück XVH. p. 13.