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2 (1831)
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360
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360 Pandkct. L. XVIII. Tit. i. Da contrahendo emtione ett<

zehn Fuss, welche damals zum See gehörten, unter Wassstehen, -weil der See gewachsen ist, die nächsten zehn v°Landes, vom Wasser an, Eigenthum der liutilia Polla sinProcnlns antwortete: ich glaube, dass der See, welchen « fl *tilia Polla erkauft hat, mir in jenem Umfange verkauft woi' de

ist, den er damals gehabt, und mit ihm lediglich jene »

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Fuss, die damals um denselben herumlagen; wenn nun °See angewachsen ist, so kann sie ihn darum in keinem g roSsern Umfange besitzen, als worin derselbe erkauft worden«

70. LIGIN. KUFIN. lib. VIII. Regul. — Die Meist«».sind der Ansicht gewesen, der Kauf eines freien Menschen sgültig, sobald derselbe zwischen dessen Unkundigen abgesch' 0 ^sen werde. Dasselbe wird behauptet, wenn solches der » ekäufer, nicht aber der Käufer weiss; hat der Käufer wis_ seUlieh einen freien Menschen gekauft, so ist der Kauf nichtig 1 '

71. PAPIR. JUST. üb. I. Comlütd. — Die Kaiser A*"toninus und Verus rescribirten an Septius Verus in folg*den Worten: Es stehe in der Willkür der contrahirenden «^schäftsmäuner, nach welchem Maasse, oder zu welchem P rel ,sie Wein einkaufen wollen; denn es werde auch Nieto**zum Verkaufe gezwungen, wenn er mit dem Maasse o™Preise unzufrieden sei; zumal wenn solches nicht der Lai"' egewohnbeit zuwider laufe. (

72. PAPIN. lib. X. Quacst. — Ein verfragsmäs^Uebereinkoininen , welches später errichtet , etwas von uKaufe abzieht, gilt als Theil des Contract», nicht aber ein *"dies, das etwas hinzusetzt; dies hat Statt bei den Bestärk«"?mitteln des Kaufes, z. B. dass die Sicherheit des Dopi' e ' tenicht geleistet, oder durch einen Bürgen geleistet -werden soIIm Fall aber ein Vertrag ungültig ist, wenn der Käufer <J°ans klagt, so kann er als Einrede geltend gemacht werde >wenn der Verkäufer klagt. Ob sich Gleiches 'behaupten 1»*wenn der Kaufpreis später erhöht, oder vermindert yvotd & ^ist nicht mit Unrecht gefragt worden, weil der Kaufpreis 'den Hauptbestandteilen des Kaufs gehört. Paulus bemerk 'wenn man vor Vollziehung des Kaufes ~°) über die Vergf"seruug oder Verminderung des Preises wieder eine neue V.bereinkunft getrolfen habe, so scheinen die Parteien vor« f° r .^gen Contract abgegangen xu sein, und ein • neuer Kan* ,Mitte zu liegen. §. 1. Papinianus sagt: Wenn im K^'contract [über ein Landgut] die Verabredung getrolfen wor» 'falls ein Theil Jen Göttern geweiht, oder z" __Begrä'buiss bestimmt, oder öffentliches E«g e «lim m ist, soll solcher nicht mitverknuft sein» •

20) Glück IV. p. 262. n. 90.

A. HS *