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2 (1831)
Entstehung
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349
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p AND JCT( L. XVI». Tit. 1. De contrahenda cmlionc etc. 349

»ollst du gekauft haben. §. 2. Mehrere sind der Mci-

"""sf, über Gift könne man keinen Kauf schliessen, weil we-er ein Gesellschaftscontract, noch ein Auftrag- zum Zwecke

,'"es schändlichen Unternehmens von Kraft sei; diese Meinungai »> allerdings hinsichtlich derjenigen Gifte als richtig ange-? en Werden, welche auf keine Weise durch Beimischung»»es andern Stoffes uns nützlich werden können; im Betreff

c 1'* n, ff ei » aber , welche , vermischt mit andern Stoffen , ihre. 'adlichkeit "i dem Grade verlieren, dass aus ihnen Gegen-

h .? lm ^ andere Heilmittel bereitet werden, kann das Gegen-

. "11 bennill^fAtf-mwl.i.. & 3 Wo...» lami.lJ ont..n... »l.i.a

Land

behauptet werden. §. 3. Wenn Jemand seinem über

gehenden Freunde aufgetragen hat, seinen entlaufenen

«ven aufzusuchen , und im Falle er ihn fände, solchen zu

Raufen, so vergeht er sich weder selbst gegen den Senats-

inde

"ss lJ ) ? d a iiicht er ihn verkauft hat, noch sein Freund,

jr : . eui dieser einen anwesenden Sclaven verkauft; auch der

p,-i U . ' ^ er e i ueu anwesenden Sclaven kauft, schliesst ein

euit,g. eg Rechtsgeschäft ab. §. 4. Wenn eine verkaufte Sache

j Cu Diebstahl verloren gegangen ist, so muss man vorerst

a «t sehen, welche Uebereiukunft hinsichtlich der Verwah-

j^ s der Sache zwischen den Contraheilten getroffen worden.

y. "gelt es an einer solchen Uebereiukunft, so kann eine solche

Wahrung- vom Verkäufer g-efordert werden, wie sie ein

w er """ lu ' n seinen Angelegenheiten anzuwenden pflegt;

n er diese geleistet, und dennoch die Sache verloren hat,

ist er sicher gegen jeden Anspruch , doch muss er dem

rii tf 61 " EigenthumgkJag-e , so%vie die Condiction [auf Zn-

a 1 . eru,, g iles Entwendeten] abtreten; hieraus ergibt sich

Sa I k'ilsclieidimg im Betreife dessen, wer eine fremde

0 a e verkauft hat. Da demselben keine Eigeiltkumsklage

V e , ""'ction zustehen kann, so muss eben deshalb seine

Sa l e, ' ,l "R' erfolgen; denn hätte er eine ihm eigeuthümliche

auf J Ver ^ öu ^5 so wäre er im Stande gewesen, jene Klagenstiinl U ^"^ or * übertragen. §. .4. Bei denjenigen Gegen-jj en > welche gewogen, gezählt oder gemessen werden , z.so' , e e / dem Ge 'feide, dein Weine, OeJ, Silber, wird es baZJ4«n V'" ' >sv ' e ^ e * "* eu "brigen , dass sobald als man über'»a . reis "oereing-ekojnjnen, der Verkauf als vollendet be-xihp - G vvir d , bald so , diias, wenn man auch über den PreisW?? Sekom,neu > doch der Verkauf nicht eher als vollendete-jri ' Wird, als bis die Zumessung, Zuwä'gung, oder Zu-

»« erfolgt ist. Denn ^ wenn aller Wein oder alles Oel,

«.)? acn "er Glosse ist hier ein Seiiatssehluss zn ver-

stehen

» Wonach der Kauf und yWftäur entlaufener Sclaven

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Verl i """«I.H «iei i\.<iui hihi reiKHur cmitiuu;ufi ouavcu

cr "oien \vo*üen ist} der Name desselben fehlt ttnft; A. d. ft.