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Pandect. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.
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eine Tochter gehabt. Uebrigens hätte, wenn die Tochter »der Ehe gestorben und das Heirathsgut baar an den Va»ezurückgelangt wäre, dieses der Genossenschaft zuriickgeg"» 1 ' 1werden müssen, so wird der Vertrag ans Billigkeit ausgeleg •Wäre hingegen die Ehe während bestellender Genossenscbadurch Scheidung getrennt worden, so kehrte das HeiralMß*nur mit seiner Eigenschaft zurück , so nämlich , dass es »"auch einem zweiten Eheinanne gegeben werden könnte; »*der erste Khemann nicht im Stande wäre, es zu erstatten , swäre ein solches nicht von Neuem aus der Genossenschalt *bestellen; es müsste denn ausdrücklich so ausgemacht se", 1.In dem obigen Falle kommt noch viel darauf an, ob das H el "rathsgut ausgezahlt oder blos versprochen worden ist. D^"hätte die Tochter das gegebene Heirathsgnt, nachdem « !e ^"t",des Vaters geworden, zurückerhalten, so wäre dieses Heirat' 1 -'cut das sie auch wenn ein Andrer Erbe gewesen, bekon» nC ,hätte, der Genossenschaft nicht wiederzuerstatten; wäre j"l»inge"eii * 7 '). vom Ehemanne ([uittirt worden, so könnte «Genossenschaft wegen nicht ausgezahlten Ueirathsguts « lC "abgerechnet werden.
82. in km üh. III. Respons. — Vermöge des Genossen*schaftscoiitracts [an sich| wird eiu Genosse durch die Schi»"';seines Genossen nicht verbindlich, wenn nicht das Geld in *
gemeinsamo Gasse geflossen ist l7 '~).
83. PAUL. lib. I. Manual. — Es ist zu untersuch«^ob ein auf der Grenze ' 7 ') gewachsener Baum, und so ■>" ■ein Stein, der auf beiden Grundstücken liegt', nachdem )*•"*umgehauen oder dieser gehoben ist, mich zu demjenigen -*theile eitlem Jeden \der (iruudbesitzerj gebore, mit welcl> eler eine« Jede/i Gruudsiiick berührte; oder oh, sowie ^ e
zwei Massen, die zwei Herren gehören, xusamniciigeschinol««
werden, die ganze Masse gemeinschaftlich wird, so auch *
Baum eben dadurch , dass er vom Boden getrennt wird »»'eine selbstständige, in Einem Körper bestehende Substanz »'^det, um so mehr ohne Theililflg gemeinsc/iaA/ich sei, als p"Masse'} Es ist aber der Natur des Verhältnisses angemeB*'^!dass mich nachher ein Jeder ebensoviel Antheil am Bauine '"am Steine Labe, alt» er an dem Boden hatte.
84. LABKO lib. VI. Posterior, a Jcwoleno epilow-
So oft nach Jemandes Geheiss eine Genossenschaft mit des*Sohn oder einem Fremden errichtet ist, kann unmittelbar g e Sden "-eklagt werden , auf dessen Person man bei Eingeht' Bder Genossenschaft gesehen hat.
171) Wegen des nur versprochenen Heirathsgutes.
172) S. meine angef. Schrift S. 87 f.
173) Zwischen zwei Grundstücken.