Pandkct
XVn. Tit. I.
| einem Andern] aufgetragen hätte , dies gültig sein wüh-len Labe geantwortet: der, wegen dessen gefragt werde, I>a bezwar einen völligen Auftrag ertheilt, aber nur insoweit red"lieh verfahren werden sollte. Ferner frage ich, ob, da ,Sej<> s )während er ein obrigkeitliches Amt verwaltete ' ° °) , etwa»schuldig worden, deshalb belangt werden könne, oder weg*^der obigen Worte des Briefes sein Vermögen verhaftet W 1 ,Ich habe geantwortet, er sei weder belangbar, noch sein » cr "mögen verhaftet.
61. PAUL. lib. II. ad Nerat. — Jemand hat, was
ich
ihm, da er Haussohn war, [einzucassiren] aufgetragen, uaCseiner Entlassung aus der väterlichen Gewalt eincassirt. Bi"" eeinein Jahre werde ich mit Erfolg mich der SondergntskWgbedienen können. Paulus: aber auch der Sohn muss » e 'langt werden. ,
62. SCAEVOLA lib. VI. Digest. — Da über die Er*schaft einer gewissen Verstorbenen zwischen dem eingesetzteErben und dessen Oheim Mävins und Tanten Streit entstand*"war, schrieb dieser seinen Schwestern in einem Briefe, &" 'was er durch den Erfolg des Erbschaftsprocesses erlang ewürde, sollte unter ihnen gemeinschaftlich sein; eine Stij»"'tion ist aber auf diesen Brief nicht erfolgt; da nun dieseMävins mit dein eingesetzten Erben einen Vergleich eiu»gangen war , so dasB er Güter und einiges Andere durch «"gen Vergleich erlangte: so ist gefragt worden, ob er aseinem Briefe von den Schwestern in Anspruch genoiniowerden könne? Er hat geantwortet: ja. §. 1. Ich habe eii ,eAuftrag mit folgenden Worten ertheilt: Lucius Tit'"seinem Cajus Gruss. Ich bitte und ermächtigdich, für den Publius Mäviug bei dem Seinpro'"'Bürgs chaft zu leisten, und mache dir durch die ge .meinen eigenhändigen Brief bekannt, daSS lC 'was Publins dir nicht bezahlt, dir haar entrichtewerde. Ich frage: wenn er 101 ) nicht durch Slip"' 8 »Bürgschaft geleistet (Jidejussüsef) , aber dein Gläubiger a " __getragen ' ° •) und [so] etwas anders, als ihm aufgetragen W° .den, gethan hätte, ob er dann mit der Auftragskloge *••
langen wäre? Er hat geantwortet: ja l0ä ).
100) Also nicht verklagt werden konnte.
101) Cajus.
UÄ) Zu leihen. . r
103) Man sieht hier recht deutlich dos Verhältnis« von fi< l p n L»
und mandalor. Nämlich weil zur förmlichen Rürgscluilt *'eine Stipulation erfordert wurde, welche oft (•'■• R . ^"^„cEntfernung' der Betheiligten) nicht wohl anwendbar war»Verbürgung durch einen einfachen Vertrag aber kein Jv' 3 e