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2 (1831)
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304
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Pandect. L. XVII. Tit. 1. ßfandari vel contra.

ich dafür halte, ob er gleich gestorben war, da du dies «"*wusstest, die Auftragsklage wider den Erben des Titius o' 1zu, weil durch den Tod der Auftrag, nicht aber auch die A u 'tragsklage erlischt. Hast du ohne Auftrag die Sacbführn' , rübernommen, »o hattest du gewissermaassen die Absicht, •;'Geschäfte des Verstorbenen zu verwalten, und so wie <" 'wenn du ihn auspruchsfrei gemacht hättest, die Geschäfts! 11

ruugsklage zustehen würde, so lässt sich behaupten, da»S

auch

der Erbe mit derselben Klage zu belangen sei. §. 1. Irf'" 11 'Titius hatte seinein Gläubiger einen Bürgen 87 ) gestellt; "*'des Hauptschuldners Tode hat darauf der Prätor mit Ein'Vf 11 ^gung der Mehrheit der Gläubiger, aber in Abwesenheit ° ejenigen, dem der Bürge (mandci/or) gestellt war, verfügt, dadie Gläubiger von den Erben eine Dividende empfangen soten; nun frage ich: wird der Bürge (mandaior) , ^ enV .t,belangt wird, dieselbe Einrede haben, wie der Erbe des Scü'" ■ners? Ich habe geantwortet: wenn er 88 ) vor dem Prätoi" eschienen, selbst auch eingewilligt hätte, so wäre anzuneh" 1 * 'dass er aus gegründeter Ursache sich verglichen hätte, « n ^, \Einrede hieraus würde sowohl dem Fidejussor, als dem ™ adator zu gestatten sein. Da du aber angibst, er sei nicht *gegen gewesen, so ist es ungerecht, ihm die Wahl zu e n ' zl 'hen, sowie ein Pfand oder Vorzugsrecht dem, der solcljwenn er gegenwärtig gewesen wäre, hätte geltend ma ,,,.

]Iieman sagen, der Gläubiger sei abzuweisen, so würde *

und das Decret des Prätors entbehren können; und Vf°

nicht dem Erben genutzt, sondern dem Bürgen (mandetfort j!ßdejussori), welchem Jener vermöge der Auftragsklage diese'Dividende gewähren muss. Wenn der Gläubiger einen 'I*vom Erben angenommen hätte, ist gezweifelt worden, ob '" .die Klage anf das Uebrige gegen den Bürgen {fidejussor^ 1 "zu gestatten sei; er ist aber, weil er sich an den Erben e

halten, als in die Verfügung des Prätors einwilligend, asehen

59. Idem üb. IV. Resp. — Wenn Calpiirnii» in

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trag des Titius eine Summe Geldes, welche dieser zu fordehatte, bei nicht vorhandener Absicht einer Schenkung 8 9 ) *

87) Mandaiorem. Wer den Gläubiger veranlasst, auf

Gefahr «lein Schuldner Nachsicht zu gehen, heisst uns cheigut Bürge, als der anfängliche Mitübernehiner der »a«li,schuld. Bei diesem schon ist ja der BegrilFfidejussor•, gallemal Stipulation voraussetzt, weit enger als der Sinndeutschen Worts.

88) Der klagende Gliinhiger. ... le

89) Die nämlich Titius dem Adslipulator Calpumius n»machen wollen.