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2 (1831)
Entstehung
Seite
293
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Pandect. L. XVII. Tit. 1. Mandati vcl con/m. 293

a «» seiner Verwaltung eine gewisse Summe in Händen Labe,Welche er ihm als Darlehn nebst sechs Procent Zinsen schul-den wolle; hierauf wurde gefragt: ob unter diesen Umstän-den das Geld als Darlehn zurückgefordert, und ob auf Zinsengeklagt werden könne? Er (Africanus) antwortete: es sei*ein Darlehn «s); denn sonst würde folgen, dass aus einemjeden Contract durch blossen Vertrag ein Darlehn werdenkönnte. Auch sei es kein diesem ähnlicher Fall, dass Geld,■Welches du zur Aufbewahrung gehabt hast, zum Darlehn wird,^enn ein Vertrag, dass du es als solches an dich behalten*°u*t, hinzukommt; denn da wird das Geld, was mein war,das deinige. Eben so wenig, dass, wenn ich dich von mei-nem Schuldner Geld zu empfangen anweise, dies ein Darlehuwir d; denn dies ist aus Billigkeit so angenommen. Beweis"»ervon sei, dass, wer Silberzeug zum Verkauf gegeben hat,"«dem er ein Darlehn geben wollte, deshalb immer nicht als»"» einem Darlehn klagen könne, und gleichwohl das aus«e'ix Silberzeug gelöste Geld auf Gefahr dessen gehe, der das«»überzeug empfangen hat. In dem vorliegenden Falle sei also^r Bevollmächtigte mit der Auftragsklage zu belangen, so«a«s er, obgleich das Geld auf seine Gefahr gestanden, dochd, e verabredeten Zinsen gewähren müsse. §. 1. Ich habe diran %etragen, aus einer Erbschaft, an der du selbst Antheil hat-test > ein Gut zu kaufen; du hast es gekauft. Hinsichtlich derAmlieile deiner Miterben rindet unstreitig zwischen uns dieAwftragsklage Slatt; wegen deines Antheüs aher kann, sagter > gezweifelt werd'en, ob die Kaufs- oder die Aufträgst läge»«zxwtellen sei; denn nicht ohne Grund könne man annehmen,dass wegen dieses Tlieils ein bedingter Kauf geschlossen sei.JVse Frage ist, sagt er, von grossem Eiiituisä •, z.B. wennIc », ehe der Kauf geschlossen wird, Sterbe, iiud du, da du■«einen Tod weisst, meines Auftrags wegen au eiuen Ander»«»cht verkaufen willst: ob dann mein Erbe dir deshalb verlmid-1*5»« sei? „,,d nl „gekehrt, ob du meinem Erben verantwortlich,VS wenn du an einen Andern verkauft hast.' Denn wird*"er ein bedingter Kauf als vorhanden angenommen, so kanne e Ui» g t werden, wie wenn irgend eine andere Bedingung nach", e '" Tode eingetreten wäre; wäre aber eben so, aJs ob ich*'" fremdes Grundstück zu kaufen aufgetragen hätte, die Aul-J" a &sklag. e anzustellen, so wird, nachdem der Tod erfolgt, und" aie « gewusst, wegen Aufhebung des Auftrags jede Klagetischen dir und meinem Erben wegfallen. Wenn aber ancl,

48 ) Ein D ar iehn setzt nämlich in der Regel voraus, dass die«1 leihenden Geldstücken vorher im Rigo.ilhum des Darlei-hers gewesen und dieses Eigeiithum mif den Erborget »«er-tragen wird.

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