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2 (1831)
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280
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280 Pandect. L. XVII- Tit. 1. Mandati vel contra.

tLiimers geschehen könne, zu gestatten, wenn der Herr s«*die Kosten nicbt anrechnen lässt. §. 11. Bürgen und Auflr' 1 ?'geber (Mandatoren) ,9 ) haben, auch wenn sie ohne vorgiingig' eSUrtheil und Recht gezahlt haben, die Anftragsklage. §. 12. f®Allgemeinen, sagt Julianus, hat ein Bürge die Anftragsklage»wenn er für seine Person eine Ausflucht, welcher der Schul'''ner selbst sich nicht bedienen konnte, vorzuschützen unterlasse 11Lat, weil sie nicht ehrbar ist; hat er eine solche, die de'Schuldner gebrauchen konnte, unterlassen, so hat er die Au*"tragsklage nicht, wenn er es wissentlich gethan hat^ und da*hei im Stande war, den Schuldner zu benachrichtigen « ntlaufzufordern, dass er lieber selbst, in eigenem Namen ode"in Vollmacht, die Führung des Processes übernehmen sollt 6,§. 13. Wenn ein Bürge in der Absicht, ihm zu schenke»»vom Gläubiger quittirt worden ist, so hat, glaube ich, o erBürge die Auftragsklage, sofern ihn der Gläubiger hat bei"' 1 'nen wollen und noch mehr, -wenn der Gläubiger die Quittn"f>[als Schenkung] auf den Todesfall bewirkt, oder ihm die B e 'freiling' von dieser Schuld vermacht hat.

11. POMPON. Hb. III. ex Plaut. — Wenn ich, » ]iBürge rerurtheilt, in der Folge der Erbe dessen werde, '"dessen Gunsten dies geschah, so Labe ich die Anftragsklage-

12. l/LP. Üb. XXXI. ad Ed. — Wenn aber der GW«*biger nicht in der Absicht, zu belohnen, sondern als eine f" el *Schenkung (principaliler donando) dem Bürgen den Auspriif"erlassen hat, so wird dieser die Auftragsklage nicht haben. §• *'

Mar cell us aber gibt zu, dass, wenn Jemand, um dem Bürge 11

ein Geschenk zu machen, für ihn den Gläubiger bezahlt b»'»der Bürge diese Klage habe. §. 2. Wenn iudess, sagt «">ein Haussohn oder ein Sclav Bürge gewesen ist, und ich G' rdiese, um ihnen zu schenken, bezahlt habe, so kann der V»"ter oder Herr nicht aus dem Auftrage klagen; und zwar des-halb , weil derjenige , der bezahlt hat, nicht dem Vater [noc«dem Herrn] schenken wollte. §. 3. Wenn hingegen der büfgende Sclav bezahlt hat, so kann der Herr allerdings die A«*'tragsklage anstellen. §. 4. Derselbe Marcel Ins sagt ebendaselbst: wenn derliaussohu ohne Geheiss des Vaters gebürg'Lat, so fällt die Auftragsklage 20 ) weg, dafern kehl Sonde''"gut vorhanden ist; wenn aber auf väterliches Geheiss oder i>" 8dem Sondergut gezahlt worden ist, so hat der Vater um s °mehr die Anftragsklage * '). §. 5. Wenn ich einem Ifati*'söhne aufgetragen habe , für mich zu bezahlen, so kann , s a KN erat in s, der Vater aus dem Auftrage klagen, es mag """

19) S. unten Note 103. zu Fr. 62.

20) Gegen den Vater.

21) Actio mandati contraria. S. unten '. 7.