248 Pandect. L. XVI. Tit. 3. Deposht vel contra.
werde ich eine Klage anfs Einfache, wegen derSachen aber, weLche oben bezeichnet wordensind, gegen ihn selbst aufs Doppelte, gegen de»Erben desselben, wenn Etwas durch böse Absichtdesjenigen, der gestorben ist, wird geschehensein sollen, aufs Einfache, wenn Etwas [durchdie böse Absicht des Erben] selbst aufs Doppel' 6geben. §. 2. Mit Recht hat der Prä'tor diese Gründe z< I,uNiederlegen abgesondert, welche einen zufalligen Grund derNiederlegung enthalten , der aus der Notwendigkeit entstellt»nicht aus dein Willen hervorgeht. §. 3. Man muss jedochannehmen, dass [nur] der um eines Aufruhrs oder um einerFeuersbrunst, oder um der übrigen Gründe willen niederlege,der keine andere Veranlassung zum Niederlegen hat, als ein 6aus den oben geschriebenen Gründen bevorstehende Gef<lIl | '•§. 4. Diese Absonderung der Gründe aber hat eine gerechteUrsache, denn wenn Jemand die Redlichkeit [eines Andern]-ausgewählt hat, und das Niedergelegte nicht zurückgegebenwird, er mit dem Einfachen zufrieden sein muss; wenn etaber, da eine Notwendigkeit vorhanden ist, niederlegen sollte»so vergrössert sich das Verbrechen der Unredlichkeit, und esist das allgemeine Beste zu beschützen, nm das Staatsvvoldaufrecht zu erhalten ,5 ); denn es ist gegen das [allgemeine]Beste, in Fällen der Art die Redlichkeit zu verletzen. §• "'
Die zi\ der niedergelegten Sache gehörigen Nebendinge sin»wicht niedergelegt, z. B. wenn ein bekleideler Mensch nieder-gelegt werden sollte; das Kleid nämlich ist nicht niedergelegt,auch nicht wenn ein Pferd mit der Halfter [niedergelegt vvefden sollte,] denn das Pferd allein ist niedergelegt. §. 6. Wen»man übereinkommt, dass in Bezug auf das Niedergelegte auch
für das Verscliulden gestanden werden solle, so ist die Ueber'
eiukunft gültig; denn die Contracte erhalten [ihre] Bestimmung
durch Uebereinkunft, §. 7. Das wirst du niclit bil%en, wen"
man übereingekommen sein sollte , dass für die böse Absichtnicht gestanden werde; denn diese Uebereinkunft ist geg ertden guten Glauben und gegen die guten Sitten, und darninist sie auch nicht zu befolgen. §. 8. Wenn die einem Bade-
35) So schien der Sinn der vielbesprochenen (s. V. Glücka. a. 0. S. 212. Amn. 68.) Worte: et publica uti'litas coer-cenda est vindicandae reipublicae causa, ohne Verändern«»dieser Worte selbst, am Passendsten wiedergegeben werde»zu können. Für die Bedeutung, in welcher coerecre hie''Benommen worden ist, kann -wohl Cicero II. de Fin- 22*73: si pudor, si modesiia, si pudicUia, si , uno verbo, i& n 'perantia poenae auf infamiae inetu coercebuntur, i*° nsanclitate sua sc iuebunlur, als Beleg dienen.