Pawdect. tr. XV. Tit. 3. Do in rem sct'uo.
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Und dieses hat auch Neratlus, welcher den Vater nu« einerVerwendung in [seinen] Nutzen für verbindlich hielt, angedeu-
et 5 das Geschäft, das heisst, die Beerdigung und Bestattung<| es gestorbenen Sohnes geho auf Unkosten des Vaters, nicht"es Sohnes. Er ist also an das Sondergnt etwas schuldiggeworden, obwohl kein Sachbestand vorhanden ist, so dass er* u * das Sondergut auch belangt werden könne; zu dieser*vlage wird auch gezogen, was in [des Vaters] Nutzen ver-wendet worden ist, welche Verbindung jedoch nur' dann
"'«wendig ist, wenn das Jahr nach des Sohnes Ableben ver-gossen ist.
. 20. SCAEVOL. Hb. I. Bespona. —• Ein Vater hat füriseuie] Tochter Aussteuer versprochen, und ist iibereingekom-p 0 j die Tochter selbst zu ernähren; da der Vater nichtsla <? erhielt die Tochter von dem Manne Geld geliehen, und>arb während der Ehe; ich habe darauf erklärt, wenn das,vas creditirt worden, so verweudet worden ist, dass sie ohne-em weder selbst hätte auskommen noch die väterlichen' elaven erhalten können , so sei eine analogischc Klage auser Verwendung in [des Vaters] Nutzen zu geben. §. 1. EinClav hat den Solaren eines in öffentlichen Angelegenheiten"Wesenden Mündels Geld geliehen, der Vormund unterschreibt,ll( t die förmliche Verpflichtung wird auf die Person des Vor-mundes übertragen; es ist gefragt worden, oh eine Klage
| e geu den Mündel statthaft sei? Ich habe erklärt, wenn, da
" ,r den Mündel gegeben wurde, der Gegenstand in dessen
'Utzen verwendet worden ist, und zu grösserer Befestigung
es Unternehmen» der Sclaven der Vormund Gewähr ver-i'rocfieii hat, so könne fortan behauptet werden , dass gegen
Jr n Mündel eine Klage au» der Verwendung in [ seiuen 1
*'«feen zulässig sei.
21, IrjKM üb. V. Digest. — Es hat [einerl eiue Ilaus-
°chler zur Frau genommen, der Vater versprach Aussteuer,
' 1(t unter allen Personen war es ausgemacht , dass sie ( die
»•au) den Vater, oder sie sich seihst erhielte: der Ehemann
' ihr darlehnsweiso Geld gegeben, weit er die gerechte
Überzeugung hegte , ihr Vater werde einen so grossen Jahr-
ö ua/f hergehen , wie er ihn seiner Tochter zu geben ange-
essen gefunden hatte; jenes Geld hat sie in notUwendigcit
'»gen ilir ^d j „ nc j j;„ ErLaltungJ der Sclaven, die sie bei
> l " a tte, verbraucht; etwas auch, weil ihr das Hauswesen
""»"vertraut war, hat sie von dem Geldo des Ehemanns in
'che Sachen gewendet; hierauf, ehe der Vater den Jahrge-
ialt vollständig gezahlt hat, stirbt die Tochter; der Vater ver-
"^'gwt die Ergänzungssuuiinc, der Mann behält die Sachen