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Pandect. L. XV. Tit. 3. /Je to rem servo.
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aus der Verwendung In [deinen] Nutzen darf go gegeben wer-den, dass das, was theils zu deinem eigenen Besten oder i"das Sondergut des Pamphilus verwendet worden , zusammen'genommen wird, wohl zu merken, auch wenn nach dem Xo« eoder der Veräusserung des Stichus geklagt werden So11* e *Wenn ich nach dem Tode des Pamphilus klage, wenn an«)Stichus noch lebt, so darf dessen ungeachtet auf das, was in <»»Sondergut des Pamphilus verwendet worden, innerhalb ei« eSJahres, nachdem er gestorben ist, eine Klage gegeben werde"'denn ich werde dann gewissermaassen auf das Soudergut & eiPamphilus zu klagen scheinen, wie wenn ich darauf klag' te >-was ich auf sein Geheiss creditirt hätte. Und es soll «ms <* bSnicht irre machen, dass Stichus, aus dessen Sondergut geklaS*wird, am Leben ist, da dieser Gegenstand nicht anders in se>"nem Sondergute sein kann, als wenn das Sondergut des P a,n 'pbilus bestellt. Aus demselben Grunde folgt, dass wir sag«" 1 )das, was in das Soudergut des Pamphilus verwendet w r ordei>>müsse so erstattet werden, dass zuvörderst das, was PainpJii'" sdir schuldig-sei, abgezogen werde, was aber in deinen Nul' /C "verwendet worden, auch ohne Abzug dessen, was Painpluwfdir schuldig ist, zu erstatten sei.
18. ÜVEßAT. üb. VJI. Memhrtmar. — ObwoI.I *•
bei diesem Handel, welcher so abgeschlossen worden, dass e' ,1<!
Verwendung' in meinen JVutzen geschehe, für meinen Scla^ e "Bürgschaft geleistet hast , wie wenn du , falls der Sclav (*ctreide gekauft hätte, um die Dienerschaft zu unterhalten, a 0 " 1
Verkäufer des Getreides Bürgschaft geleistet hattest, so ist e "
doch angemessener , dass du daraus auf das Soudergut, i'i c "ans einer Verwendung in [des Andern] A r utzcn klagen kau'""'damit nur einer in jedem Contracte die Klage aus der V«*"Wendung 1 habe, der, welcher namentlich Jas hergegeben h' 1 '»was in den Nutzen des Herrn verwendet worden ist.
19. PAUL. lih. IV. Quaest. — Ein Sohn hat M
Toga gekauft; als er gestorbeu, hat sie ihm der Vater, lioW»terriehtet und in der Meinung', dass sie sein sei, als Leiche 0 !kleid gegeben; Neratius sagt im LSuche der Kechtsgutacht«"»es scheine [das] eine Verwendung in de» Vaters Nutzen, , " 1Falle der Klage aber auf das Soudergut, welches nicht n> e,texistirc, dürfe es nur uuter einer Voraussetzung in Anscl>'»Skommen, xvenn sich [dies] aus Arglist dessen, gegen den g 6klagt werde, zugetragen habe. Nun aber, da der Vater de» 1Sohne die Toga kaufen mnsste, so ist die Sache in de»Nutzen des Vaters nicht jetzt verwendet, wo die Leiche " c 'stattet werden soll, sondern zur Zeit, als er kaufte; denn o' eLeichenbestattung des Sohnes geht auf Unkosten des Vater»-