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2 (1831)
Entstehung
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I'andkct. L. XV. Tit. 3. JDc in rem scrvo.

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Wiiliut worden sind. Aber /wenn ich in Gedanken an de«Herrn, einem Sclaven, der des Herrn («eschlifte nicLt führt,»oudern indem ich sie selbst führe, Geld gegeben habe, soWerde ich durch eine Klage aus der Geschäftsführung aucha "t die Zinsen klagen könuqu*. §. (i. Die Verwendung ober

Buken wir uns so, dass etwas bleibend verwendet ist. Und80 entsteht dann erst eine Klage auf den Grund der Verweu-J* 1Ul g in [des Beklagten] Nutzen, wenn die Zahlung an de»

sluTOn oder den Sohn nicht vom Herrn geschehen. Wenn1 öuioch zum Verderben des Gläubigers , das heisst, an einen

er sch\venderiachen Sclaven oder Sohn gezahlt worden ist,

Wenn gleich gezahlt worden ist, so hört das zwar auf, eine

e '"weiidiing zu sein, aber es ist billig, dass gegen den Vater

"** den Herrn eine Klage der Arglist wegen Statt habe;

e,| n auch der, welcher an das Sondergnt etwas schuldig ist,

Vlr d niclu frei, wenn er bezüglicher Weise an den Sclavenriexablt hat, was er ihm schuldig war. §. 7. Wenn der'/huldner des Herrn ein Sclav ist-, und ihn mit erborgtem

r( -'inden Gelde bezahlt bat, so hat er insofern keine Verweu-. u,l g bewirkt, inwiefern er dem Herrn schuldet; was darüber

'S das hat er verwendet. Wenn er also, während er dem

''irn Dreissig schuldig war, Vierzig geborgt uud einem

"'äuhiger desselben bezahlt, oder den Hausstand erhallen hal,

0 kann man sagen, dass die Klage aus der Verwendung inW^s Herrn] Nutzen auf Zehn slaflhaft sei, oder es wird ange-

l0 ' ttl neii, wenn er gerade, soviel schuldig ist, es sei gar nichts

^•"Wendet; denn, wie Pomponins schreibt, so scheint die

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" er die Verweuduiig 1 bewirkte, dem Herrn schön Schuldner^''wesen sei, oder es höre etwas aul, llir verwendet zutollen, wenn er späterhin dein Herrn zu schulden angefangen,,l >id ebenso auch, wenn er ihm Zahlung geleistet habe. ErSa gf noch mehr, wenn ihm auch der Herr gerade soviel ge-schenkt hat, wieviel er dem Gläubiger für ihn bezahlt hat, soKel 'e dies, wenn es in der Absicht erkenntlich zu sein, ge-

, leben, für keine "Verwendung', wenn er aber in anderer Art

Us Geschenk gemacht, so sei es wirklich eine bleibende Ver-^eiidi„,„.. §_ g Derselbe fragt, wenn er Zehn in den Nutzen

«S Herrn verwendet und nachmals elua gleiche Summe von«ein Herrn erborgt hat , dazu genoinme'n , dass er ausserdem■ s Sondergut Zehn hat , ob das eine Verwendung zu seina «%ehört hat; oder ob wir, weil es das Sondergut ist, ansReichem die Schuld sich schreibt, die Klage uns der Verwen-* Ul >f? in [des Herrn] Nutzen nicht für unstatthaft erklären-,

*assregel gegen die Gewinnsucht dos Herrn gerichtet. Uudler nehme man keine Verwendung an, wenn er entweder,

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