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Pandkct. L. XV. Tit. 3. Do in rem servo.
ich nur dann für richtig halte, wenn er mit der Gesinnunggegeben hat, als handle er für den Vater.
8. PAUL. Hb. XXX. ad Edict. — Und PomponiuSsagt, es mache keinen Unterschied , ob er mit Beziehung al "seino Tochter, oder die Schwester oder Enkelin eines zweit""Sohnes Leistungen gemacht habe. Dasselbe können wir dem-nach behaupten, wenn ein Sclav geborgt, und Namens derTochter seines Herrn Aussteuer gegeben habe.
9. JAVOLEN. lib. XII. ex Cass. — Wenn aber derVater Aussteuer nicht hat geben wollen, so nimmt man keineVerwendung in den Nutzen des Vaters au.
10. ULPIAN. lib. XXIX. ad Edict. - Wenn für denVater der Sohn als Bürge eingetreten ist, und der Gläubige'bezahlt hat, so gilt das für eiuo Verwendung in den Nutze«des Vaters, weil er den Vater losgemacht hat. §. 1. D eBIähnlich ist, was Papinianus im neunten Buche der Rechts-fragen schreibt, wenn ein Sohn gleichsam als Vertreter « e "Rechtshandel des Vaters übernommen habe und verurtbemworden sei, dass der Vater ans der Verwendung in [sei« 6 "'Nutzen hafte; denn der Sohn hat ihn durch Uebernahine de 8RechtsbandeJs frei gemacht. §. 2. Dasselbe behandelt Pop''u in uns, wenn ich, mir , was der Vater geben müsste , vo«dem Sohne niisbediiiigen und so den Sohn belangt Labe; de""auch hier werde eine Klage ans der Verwendung in H cSVaters] Nutzen entstehen, es müsste denn der Sohn den Va' erLaben beschenken wollen indem er sich verpflichtete. §• *'Daher kann behauptet werden, wenn auch der, der gewisser'inaassen als. Vertreter des Vaters aufgetreten ist, auch die So«"dergutsklage auf sich genommen hat, so hafte der Vater a ,,seiner Verwendung in [seinen] Nutzen bis zur Grösse des So«'derguts; aus welcher Meinung sich die vorteilhafte Folg eergibt, dass er nach Beendigung der Sondergutsklage, aus <'e rVerwendung iu [seinen] Nutzen belangt werden kann. I 0 ' 1hin der Meinung, dass nach dem für den Vater übernommene"Rechtsstreite auch vor der Verurtheilung der Vater durch ei« eVerwendungsklage angegriffen werde« kö'mie. §. 4. Die Ver-wendung aber in den Nutzen [des Anderen] wird «ach Ver-hältniss der Grösse dessen, was verwendet worden, angesehen»demnach , wenn ein Theil verwendet worden ist, so betruj'die Klage den Theil. §. 5. Aber haftet der Herr nur f ,irdas Capital, oder auch für die Zinsen? Ja, wenn er Zinse"versprochen hat, schreibt Marcellus im fünften Buche derDigesten, so wird der Herr sie leisten müssen; aber weil"sie nicht versprochen sind, so gibt es'auch gar keine Verbind-lichkeit dazu, weil sie in der Forjnel des Geschäfts nich* er "