Panuect. L. XV. Tit. 1. Do pcculio.
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p» alle Sachen sein , sowohl bewegliche als liegende
r »nde; selbst stellvertretende Sclaven kann [einer] als Son-
* r Siit hallen, und das Sondergut der Stellvertreter, [ja] mehr,
'Mies, auch die Capitalieu bei den Schuldnern. §. 5. Aber
»eh, Wenn j eiu jj c [ aven QHg e i„ er Diebstahlsklage eu leisten
"fe, oder aus einer andern Klage, so wird es ins Sondergut
j> er eclmet; auch eine Erbschaft und ein Legat, wie Labeo
i h ' §• 6. Aber auch das, was der Herr ihm schuldig ist,
,' " er als Sondergut besitzen, wenn «s etwa dem Herrn zu
i '*'gegangen ist, und der Herr ihm (dem Sondergntsiiihaber)
seif, " er bleiben wollen, oder wenn den Schuldner des-
on d er |J urr belangt hat; wenn daher etwa der Herr bei
j eni *»anfe [von Seiten] des Sclaven als Gewährleistung [von
s * »o^üuferl das Doppelte herausbekommen hat, so wird
etwa der"«= -mjsicüt genant, elass aieses mcm zu aem Sondergut
Sclaven kommen Bollte. §. 7. Aber auch wenn ein Mit-
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jj " dem Sondergute des Sclaven gethan, wenn nichtj ' f t , l '' e Absicht gehabt, dass dieses nicht zu dem £
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1 Ve ihm etwas schuldig ist, so wird es zum Sonderguie gehö'-
«„i V Wenn nur jener ein Sondergut hat, oder inwieweit erS °Ues . hat _
der 8, PAUL. lib. VI. ad Sahtn. — Nicht sofort wird Son-
Mit, wag ein Herr von dem Seinigen zum Sondergut hat
es k • wo '" en » sondern wenn er es übergebeu, oder, wenn
dp 6l n r.dem Sclaven| war, als überleben, angesehen hat;
» ' u es erfordert eine Sache eine natürliche Aushändigung.
«egeutheil aber, sobald als er nicht will, dass ein Son-
S«t des Sclaven existke. so hört das Sondergut auf, es
u sei«.
de 9. ULP. Hb. XXIX. ml Ed. — Hätte jedoch der Herrda o avei * einen Schaden zugefügt, so wird dies nicht aufFei n< * er £ ut geschlagen, eben so wenig, als wenn er es ihmSei ^ e,, lzogen hiitte. §. 1. Freilich wenn ein Mitsclav einentj '" angerichtet, oder [etwas] entzogen hat, so scheintp lirsalz] zum Sondergute zu gehören. Und so schreibt't\v *• ''° n * Hs " n e lf' eu Huche, denn, schreibt Neratius imVVe?'J en ^" c ' ie uCr Gutachten, auch wenn der Herr von dem,t e . er eine Soiidergutssache entwähret, etwas wieder erhal-d„ * > °der wieder erhalteu kann, so müsse das zum Son-Ab S'ßi'ecljiiet werden. §. 2. Das Sondergut aber sei nach
"S Wessen,] was dem Herrn gebührt, zu berechnen, weil
Ölai i u '""vi v>.»n «ein i lernt geuimrt, /.u nri n 11, '!' "f Ansicht ist, dass der Herr den Vortritt g
genommen.
itklB sciucm Sclaven unterhandelt habe. §. 3. Zn dieserSc j 1 . ar ""ß' \>ut Serviug gesetzt, selbst wenn denen etwa« ge-N«. wird, welche in der Gewalt desselben sind, weil
§. T^ * we *^*i ^' m ""ies ancu dem Herrn geschuldet werde.• Ausserdem wird auch das abgezogen, was solchen Per-