Pandect. L. XIV. Tit. 3. De institoria actione.
»hm so gegeben werde. §. 10. Aber auch wenn ein Walker,,verreisend, [einen seiner Lehrlinge] ersucht hat, über die [an-dern] Lehrlinge, denen er seine Werkstatt eingerichtet über-geben hat, Aufsicht zu führen, und nach der Abreise jener^«eürling Gewänder übernommen hat, und entwichen ist, so'st der Walker nicht verbindlich, wenn Jener als Beauftragterzurückgelassen ward; wenn aber als Factor, so ist er ver-»lulich. Freilich wenn er mir bestätigt hat, dass ich seinen«heitern trauen dürfe, so wird er zwar nicht mit der Factor-,a ge, aber mit der Miethklage zu belangen sein. §. 11. Je-°eh verpilichtet nicht Alles, was mit einem Factor gehandeltv, ra, den, welcher ihn angestellt hat; sondern [nur] dann,en n in Beziehung auf das, wozu er angestellt ist, contrahirt°rden ist, das heisst nur dazu, weshalb er ihn angestellt' *"• §. 12. Wenn ich also sunt Verkauf von Waaren Sittengestellt habe, so werde ich seinetwegen mit der Kaufklage"angbar sein. So auch, wenn ich ihn etwa zum Einkauf'gestellt habe, kann ich blos mit der Verkanfsklage belangtf t?. 11 " Hingegen wird man weder wenn mau zum Einkau-' l Einen angestellt hat, und dieser verkauft, noch wenn zumerkaufen, und derselbe einkauft, verbindlich sein; dies billigt
" a *sius. §. 13. Wenn aber Jemand eiuem Factor, der zum
"kauf vou Waaren angestellt ist, Geld vorschiesst, so findetJ^ Factorklage Statt. Eben so, wenn dies zu Bezahlung des... e 'bzinses für den Laden geschehen ist; was ich insoweit
lr richtig halte, als nicht das Borgen ihm untersagt worden»,.' §..14. Wenn demjenigen, den ich zum Verkaufe oder
111 saufe von Oel angestellt habe, Oel geliehen worden ist,
Wird die Factorklage für statthaft zu erachten sein. §. 15.
A° auci1 wenn der Factor heim Oelverkauf einen Hing statt
i . S' e 'ds empfangen hat, und nicht zurückgibt: wird der Herr
der Factorklage zu belangen sein ; denn es ist desjenigen
Schafts wegen, zu dem er angestellt ist, contrahirt worden ;
Ware denn ihm aufgetragen worden, für baares Geld zu
/^Kaufen. Daher wird die Factorklage auch Statt haben,
u 'l der Factor etwa dos Kaufpreises wegen ein Pfand ge~
oiumen hat. §. ig. Auch einem Bürgen, der für einen Fac-
eingetreten ist, steht die Factorklage zu; denn es ist dien
" e Folge jenes Geschäfts. §. 17. "Wenn ein Factor von Je-
d bestellt worden, aber derjenige, der ihn bestellt hat,
j rst< M"l>en ist, und Einer sein Erbe worden ist, der nun sich
»selben Factors bedient, so wird er ohne Zweifel gehalten
j "5 nicht minder ist es billig, dass, wenn vor dem Antritt
r Erbschaft mit ihm contrahirt worden, dem, der dies nicht
Ytisst, die Factorklage gegeben werde. §. 18. Aber auch
enu mein Bevollmächtigter, mein Curatoi, mein Vormund