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2 (1831)
Entstehung
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152
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152 Pandect. L. XIV. Tit. 3. De inslitoria actione.

wie der Factor contrahirt hat; wenn er nämlich auf andereWeise zu dem Seinigen nicht gelangen kann.

3. ULP. Üb. XXVIII. ad Ed. — Institor ist er deshalbgenannt worden, weil er die Verwaltung des Geschäfts an-wesend führt (inslat), uud es macht nicht viel Unterschied, ober einem Kaufladen oder was immer sonst für einem GeschäftTorgesetzt ist;

4. PAUL. lib. XXX. ad Ed. — da man bisweilen etvornehmen, Leuten auch Waaren ins Hans trägt und dort vef

»kauft. Auch verändert der Ort des Kaufs oder Verkaufs dasKlagerecht nicht, sofern der Factor auf die eine oder die an*dere Weise wirklich gekauft hat.

5. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. — Es mag also Einer einen»Geschäfte vorgesetzt sein, welchem er wolle, so wird er m«'Hecht Factor (inslilor) genannt werden können. §. 1. De« 11auch S er vi us sagt im ersten Buche an den Brutus, wen"man mit dem Vorsteher eines Miethhauses etwas gehandelthabe, oder mit Einein, den Jemand über einen Bau gesellhat, oder über den Ankauf von Getreide, so sei dieser an"Ganze gehalten. §. 2. Auch Labeo schreibt, wenn JemandEinen zum Geldausleihen, zum Feldbau, zum Grosshandel odetzu Accordunternehmungen anstellt, sei er aufs Ganze gehalten-§. 3. Aber auch wenn Jemand einen Sclaven einer Wechsel'bank vorsetzt, wird er seinetwegen verbindlich sein. §• *'Auch die/enigen — dies ist angenommen — sind Factore z»'nennen, welchen die Kleider- oder Leinwandhändler Gewanne'zum Herumtragen und Verkaufen geben, und die gewöhn'»"'Herumträger, Hausirer (circilores) genannt werden, §. 5. Abe'auch die Maulfliiertreiber kann man richtig Factore nenne"'§. 6. So sind auch eiu Vorsteher von Walkern, oder 1°°Flickschneidern, und der Aufseher eines MiefhsfaJles wie F« c '

toro zu beurtheilen. §. 7. Aber auch wenn der Inhaber eii ieS

Kaufladens seinen Sclaven auf Reisen schickt, hui Waaren e> n "

zukaufen und ihm zu senden, so ist dieser, schreibt Labe"'als Factor anzusehen. §. 8. Derselbe sagt, wenn einLeich e11 'besorger (welche Leute man griechisch vexQüO-dmag, JJeg ra 'ber der Todten, nennt) einen Sclaven zum Leichenwäscher bä»>uni dieser den Todten beraubt, so Bei gegen ihn eine K^S enach dem Beispiel der Factorklage (quast institoria) z.u gebe» 1 *obg-leicli auch die Diebstahls- und die hijnrienklage Statt ha^ e '§. 9. Derselbe Labeo sagt: wem» ein Bäcker seinen Scla vel 'gewöhnlich, au einen gewissen Ort geschickt hat, um P r °zu verkaufen, und dieser, nachdem er das Geld baar vora»'"'bekommen hat, damit er da» Brod dann täglich liefern 8oU te 'zahlungsunfähig wird, so ist nicht daran zu zweifeln, dass de' Bäcker verbindlich ist, dafern er gestattet hat, dass da» Ge>