Vierzehntes Buch.
----------------------- I
Erster Titel.
D e ■ c x c r c i t o r i a actio n e.
(Von der Rhederklase.)
*• Üt-PJAN. üb. XXVIII. ad Ed. - * Jass der Nutzen die-Bes Kdicts Offenbar ist, weiss Jedermann; »leim da man'oft,a ['S JWiiifniKs der Schiffl'ahrt, mit Schiffern Verträge schliesst,">e zu wissen, in welchen Verhältnissen «nd wc*r sie seien,*° War es billig, dass derjenige; der den Schilfer angestellt hat,
j!*™Mea"Vv;ire, so wie derjeuige gehalten ist, der einen Factor
1,1 einem Kaufladen oder zu einem Geschäfte angestellt bat.«im i, u „, ; st Ilm .i, mehr in der Notwendigkeit, mit dem"
clnlFer zu contrahireii, als mit dem Factor; indem die Um-" "de [gewöhnlich 1 , gestatten, die Verhältnisse des Factors zu""Ersuchen imd dann mit ihm ab7.uschlics8e.11 ; nicht so hin-sßgen beim Schiffer, bei welchem bisweilen Ort und Zeit eine„ ere Ueheilegung nicht zulassen. §. 1. Unter dein Schif-fer oder Capitalü (tnagislcr navis) ist derjenige zu verstehen,
ein die Sorge für das ganze SchilF airvertrant ist. §. 2. Ist
er "«'t irgend einem aus dem Schiffsvolke contrahirl wordeu,
80 Wird keine Klage gegen den Kheder gestattet, obwohl aus
; M» Vergehen eines Jeden von denen, die um der Schiltlahrt
^"ien auf dem Schilfe sind, eine Klage gegen den Iiheder
'«Willigt -wii-,1; denn ein andere» Vcrhältniss findet hei VW-
^w"' eiu anderes bei Vergehen Statt. Wer nämlich eine»
viVer a » 8 lelU, der gestattet, dass mit ihm contrabivt werde}ul. tr ^^"^"''"'"schaft gebraucht, der gestattet nicht, jnit ili-*;" fei conti-idiiren, muss aber dafür sorgen, dass selbige nicht^Willig oder nachlässig handeln. §. 3. Schiller werden «bri-Sens angestellt, Schilfe, es sei zur Unterfrucht oder an Passa-.V* e > . Zu verdingen, oder zum Einkaufe des Takelwerks; wenn■'"er einer auch zum Einkaufe und Verkaufe von Waaren an^