1'anuect. L. XIII. Tit. 7. De pignot'. actione vel vontt'u. t35
des uicLt zu gestatten, auch genügt es durchaus nicht, damitJ ie analoge Pfandklage zustehe, dass eben derselbe Eigcntbü-"»er sei, der auch das Geld schuldet. Aber wenn eine Ueber-«nbirift wegen des Pfandes getroffen worden wäre, so dassei " nun wegen seiner Lüge für schuldig erklärt würde 8J )J soWidersetzt er sich unredlicher Weise, dass die analoge Klage»»gestellt werde.
42. PAPINIAN. üb. III. Rcspons. — Der Gläubiger wird>mt der Klage, welche wegen eines gegebenen Pfandes auf-stellt wird, mit Recht gezwungen, dass er den Ueberschuss'"«Preises mit Zinsen zurückerstatte; auch wird er nicht zuWen sein, wenn er den Käufer etwa überweisen will, da der^laubiger, wenn ein Verkauf [des Pfandes] geschieht, wegen"essen, vvas geschehen ist, sein eigenes Geschäft führt.
. 43. SCAEVOLA üb. V. Digest. — [Jemand] bat eine.»lre 'e« Platz [seinem] Gläubiger zum Pfand verbindlich gemacht,"'"d demselben die Kaufurkunde übergeben , und da er jenenUat * bebauen wollte, so hat er, da ihm von dem NachbarWe Ken der Breite Streitigkeit erregt wurde, den Gläubiger,Weil er es nicht anders beweisen konnte, gebeten, dass er die^ ou »hin übergebene Urkunde über den Erwerbungsgrund e ')I ra,| sgeben möchte; und da dieser [sie] nicht herausgab, solat 88 einen kleineren Platz bebaut und so Schaden gelitten;'" a, > hat gefragt, ob, wenn der Gläubiger das [schuldige] Geld'"••den, oder das Pfand vindiciren lis ) sollte, der Richter, nachdem. e Einrede der bösen Absicht entgegengestellt worden, ltück-S,cut auf diesen Schaden nehmen müsse? [Scävola] hat*"*» Bescheid gegeben, dass, wenn [der Gläubiger] nicht be-fehligt hätte, dass der Schuldner dadurch, dass ihm die"K'üchkeit, die Urkunde [zu benutzen,] entzogen worden,Ver U'rzt würde, der Schuldner, nachdem das Geld gezahltforden sei, mit der Pfuud[klagej klagen könne; wenn [aber
ü3 ) n. h. wenn ich als Erbe desjenigen, welcher meine SacheWider meinen Willen verpfändet hatte, mit dem Plandglau-'"Ker über «las Pfand einen Vertrag geschlossen, un.l es also»»erkannt habe, so kann ich mich nicht mehr daran! beraten,«Ms die Sache wider meinen Willen verpfändet sei; denn der»eguet Wlr( i mil . crw i e ,i en ,, dass ich das Pfand anerkannt»abe und durch jene Einrede eine Lüge vorbringe.
"*) Instrumcntum — auclorilntis. Auclorilas bedeutet hier denrechtlichen Bmerbsgrund, also den Kauf, und inslr. awHon-tatis ist .(aber soviel als Kuu/urhiiude. S. Unterholzner»• a. O. B. 1. S. 35.
B») Mit der P/inidfilage, welche zuweilen vindicatio pignork«eisst. S. 2. B. L. 16. ^. 3. lt. de pignor. 20. 1.