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2 (1831)
Entstehung
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120
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120 Pandect. V. XIII. Tit. 7. De plgnor. actione ucl contra-

Verabredung allgemein zu fassen, so dass Alle enthalten Bind.Aber auch wenn nur die Person des Gläubigers ausgedrücktBein sollte, so wird [doch] auch der Erbe desselben mit Hechtverkaufen, wenn man nicht dag Gegentheil beabsichtigt hat-§. 5. Wenn ein Pfand in Folge der Verabredung verkauft wer-den kann, so wird es nicht allein wegen des nicht bezahl-ten Capitata verkauft werden können, sondern auch wegen d«*Uebrigen, wie [wegen] der Zinsen und [wegen desjenigen,!was auf dasselbe verwandt worden ist.

9. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. — Weun mir der Schuld-ner eine fremde Sache zum Pfände gegeben hat, oder bösvwbJig in Bezug auf das Pfand verfahren sein sollte, so iniissman sagen, dass die Gegenklage Statt finde. §. 1, Aber ujehtnur wegen Geldes, sondern auch wegeu eines andern (irundeskann ein Pfand gegeben werden, wie wenn Jemand Einem ei»Pfand gegeben haben sollte, damit er für ihn sich verbürge«§. 2. Eigentlich nennen wir Pfand, was auf den Gläubiger über-geht, Hypothek, wenn es nicht, nicht einmal der Besitz auf denGläubiger übergeht. §.3. Es innss alles Geld ganz gezahlt, oderdeswegen Genüge geschehen sein, damit die Pfandklage entstehe.Genüge geschehen aber verstehen wir, [weun es] auf dieWeise [geschehen ist], auf welche der Gläubiger gewollt hat,obgleich nicht gezahlt worden ist; mag er nun gewollt haben,dass ihm durch andere Pfänder Sicherheit gegeben werde, da-mit er von diesem zurücktrete, oder durch Bürgen, oder durchBestellung eines [andern] Schuldners, oder durch irgend einenPreis, oder durch blosse Uebereinkunft, so entsteht die Pfand-klage. Und im Allgemeinen wird man sagen müssen, so oftder Gläubiger vom Pfände hat zurücktreten wollen, scheine ihmGenüge geschehen zu sein, wenn er sich so, wie er selbst ge-wollt hat, sichergestellt hat, wenn gleich er sich dabei hinter-gangen haben sollte' 12 ). §. 4. Auch derjenige, welcher einefremde Sache zum Pfände gegeben hat, kann, nachdem da«Geld bezahlt worden igt, mit der Pfum![klageJ verfahren. §. ö-Wer vor der Zahlung mit der Pfandfkiage] geklagt hat, inuss,wen» gleich, er nicht richtig geklagt hat, gleichwohl, wenn er

das Geld vor Gericht anbiete« sollte , die verpfändete Sache

und sein Interesse erlangen.

. 10. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Wenn er aber [vorGericht] uicht zu zahlen, sondern auf andera Art Genüge z u

42) DeceptUS Sit, d. h. Wenn gleich er durch die Befriedigung, <&«nach seinein Willen der Schuldner ihm gegeben hat, wenigerSicherheit, als durch das frühere Pfand erhalten haben BoflW'Decipi hetsst hier sich seihst hintergehen. S. v. 61 H c k a. «•O. S. 126 u. A. m.