Pahdkct. L. XIH. Tit. "1. De pignor. actione ncl contra. 119
beu wird. Aber mich, wenn er selbst dieses Geldes sieh bedienthaben sollte, so muss Zins geleistet werden; wenn er es aberals niedergelegt gehabt haben sollte, so schuldet er keineZinsen.
7. PAUL. lib. II. Senlenl. — Wenn aber der Gläubige»z « spät den Ueberschuss, welcher bei ihm niedergelegt ist, zu-rückerstatten sollte, so ist er zu zwingen, auch Verzugszinsendem Schuldner deswegen zu leisten.
8. POMPON. lib. XXXV. ad Sabin. — Wenn Ich noth-wendigen Aufwand auf den Sclaven oder auf das Grundstück,I welchen oder] welches ich als Pfand empfangen habe, ge-»»afeht hüben sollte, so Werde ich nicht Mos ein Zurückhaltungs-*mt, sondern auch die Gegenpfandklage haben. Denn stelled * vor, ich hätte den Aerzten, da der Sclav krank war, Geld«effeben, und er wäre gestorben; ingleichen ich halte etil Jimzelliuns gestützt oder ausgebessert, und nachher wäre es abge-wannt, nnd ich hätte nichts, was ich zurückhalten konnte.§• li Wenn mehrere Sclaven zum Pfände gegeben sein sollten,>""1 der Gläubiger einige zu bestimmten Preisen so verkanll'»aben gollte, dnss er für die Entwehrung stehen wurde, under [noch] seine Forderung haben sollte, so kann er die übrigen^laven zurückhalten, bis ihm Sicherheit gegeben wird, dass** Wege,, dessen, was er Namens der Entwährung versprochenWi schadlos M* werde. §. 2. Wem. einer von den ErbenN Schuldners seihen Theil gezahlt haben sollte so wirdf^Hwohl die ganze zum Pfat.de gegebene Sache verkauftVerden können, auf dieselbe Weise, wie. wenn der Schuldnerw "wt einen Theil gezaMt hätte. §.3. Wenn ich, nachdem ichW'e Bezahlung von] Dreissig auf einen einjährigen, zweijähri-ge», dreijährigen Termin stinulirt, ein Pfand erhalten und pa-ci "eirt l, ;l beu sollte, doss, wenn nicht das Geld, e,.. jedes an«einem Termin bezahlt worden wäre, es mir erlaubt seins ""le, die [verpfändete Sache 1 zu verkaufen, so nimmt man an,da »s ich, eher als bis der Termin, für alle Posten kommenWürde, ,h, s Pf a „d „icht verkaufen könne, weil mit jenen Wm-*en alle Posten bezeiclmct würden. Auch ist es mclrt wahr,W<fe*J ehe ah alle Termine kamen, das Geld ein jedes an sei-nem Termin nicht gezahlt sei; aber nachdem alle [Termine.*»<• die einzelnenJ Posten vorübergegangen sind, so kann dasPfand verkauft werdeu, auch wenn [nur] ein e.nz.ger «teil»iebt gezahlt sein sollte. Aber wenn so geschrieben sein*o!lle: wenn irgend ein Geldlpostcn] an seinem ler-m »ue nicht gezahlt sein wird, so steht ihm sogleichWas Kocht au» der[ Uebereinkunfl in dem Pactum (patll coii-Ventio) zu. §. 4. Wegen des Verkaufen» de» Pfandes ist die