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2 (1831)
Entstehung
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114
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114 Pandect. L. XIII. Tit. 6. Vommodati vcl contra.

den Strassenräubern uud den Seeräubern und dem Schiffbruchgesagt haben, werden wir nämlich dann annehmen, wen 0Jemandem eine Sache dazu geliehen sein sollte, dass er sie > Ddie Fremde mit sieh nehme; sonst, wenn ich Jemandem darin»Silber geliehen haben sollte, weil er sagte , dass er Freund 8zur Mahlzeit einladen wolle, und er dasselbe in die Fremd"mit sich getragen haben sollte, so mnss er ohne irgend eine' 1Zweifel auch für den durch die Seeräuber und die Strasse"'rauher und den Schiffbruch [entstandenen] Zufall stehen. Di" 8dann, wenn nur um des Empfängers willen die Sache geliehej"sein sollte; aber wenn [nm] ßeider [willen], wie wenn HWeinen gemeinschaftlichen Freund sollten eingeladen haben , « n "du die Sorge für diese Sache übernommen hättest, und ich dj rSilber [dazu] geliehen haben sollte, so finde ich zwar bei Ei» 1 'gen geschrieben , als ob du nur für die böse Absicht steh 8 "iniissest, aber es möchte wohl 18 ) auch für das Verschulde 11zu stehen sein, so dass die Bestimmung lß ) des Verschulde 111 'so geschehe, wie es bei zum Pfand gegebenen und Milg'f''Sachen 40 ) bestimmt zu werden pflegt. §. 1. Mag nun-ab 8 '

38) Vidmdum est, tie s. A. 14. u. Haubold a. a, O. S. 261'j

39) Aestimntio- Culpae aestimaiio und etttpam aestimare ,svon der Bestimmung des Umfang» des Verschuldens zu V**stehen, wie weit es auszudehnen oder worauf es zu I> 8 'schränken sei. So Hasse a. a. O. S. 210. .

40) Diese Stelle hat den Auslesern viel Schwierigkeit gemad»'weil der Pfandvertrag und die Mitgift, welchen der Leihv'<' r 'trag in der vorliegenden Stelle riicksichllich der culpa in <' e "_näher bezeichneten Falle gleichgestellt wird, in dieser ff'".'sieht selbst keineswegs gleich, sondern sehr verschieden si' 1 'j-Denn der Ehemann braucht nur eine solche Beflissenheit, 8 "die Milgiflsachen zu verwenden, wie er sie auf seine eig' 8 'nen verwendet, hei dem Plimdvertrag aber ist für einen »>" _chen Fleiss zu stehen , wie ihn ein sorgsamer Hausvater »•''wendet, also für denselben, welchen der, welchem eine Sa 8 ' 1

geliehen ist, dann anwenden inns.s, wenn ihm die Sache I» 8um seinetwillen geliehen ist (s. den Anfang unserer Steljw'Li dem vorliegenden Fall aber, wo die Sache um Btf>«' <! 'jsowohl des Verleihers, als des Leihenden willen , gelie» 8

wird, ist eine geringere Beflissenheit zu leisten, also diescUyfür welche der Ehemann bei <ler Mitgift stehen muss. ?JHasse a. a. O. S. 208 ff. Da also der Wand vertrag «f

nenern Rechts hier am unrechten Orte steht, so hat H»^

in der Zeitschr. für geschichtl. Rechtswissensch. B. 4. S.2.W''nach dem Vorgange v. Li Öhrs vorgeschlagen , statt ftt rc«'pignori datis zu Jesen in rebm fiduciae datis. Pfducitt >f,f,,

und durch die»'''

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nämlich die alte Form der Verpfandung, „„„ „„,,.,, ,,,„_kam ein temporäres Eigenthum an der verpfändeten Sa«**auf den Pthndglimhiger, unter dem Versprechen der RH C .'

gahe nach geschehener Lösung des Pfandes. Diese ß' 1 " 0 ';,

nun, glaubt Hasse, sei in nücksicht der Verpflichtung "^