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2 (1831)
Entstehung
Seite
70
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70 Pandect. L. XII, Tit. (j. De condicliom Indebiti.

demselben der Vater geschuldet Lütte. §. 3. Ich habe für eklI,e«<at .Sicherheit erhalten, und da mir der Bürge gezahlt hatte,hat sich ergeben, dass das Legat nichtgeschuldet gewesen sei;fAfricanua] ist der Meinung gewesen, das er (der Bürge)zurückfordern könne.

39. MARCIAN: lib. VTII. Imlilvi. Dass, wenn Jemand,da er sich von einem Fideicommissar Sicherheit verschallenkonnle, sie sich nicht verschallt haben sollte, er das über dieSchuld Gezahlte als Nichtschuld zurücklbvdern'une, habendie'chstseligen Severus und Antoniniis rescribirt.

40. Iukiu lib. III. Regulär. Wer eine immerwährendeEinrede hat, kann das aus Irrthnm Gezahlto zurückfordern.Aber das findet nicht beständig Statt; denn wenn die Einredeum dessen willen, gegen welchen geklagt wird, gegeben wird,so kann er zwar zurückfordern, wie es bei dem Senatsschlussüber Intercessionen s s ) geschieht; wenn aber die Einrede zurStrafe (in odium) desseu, dem geschuldet wird, gegeben wird,so wird das fälschlich Gezahlte nicht zurückgefordert, wiewenn ein Haussohn gegen den Macedonianischen [Senatssclilu.sslGeld als Darlehn erhalten, und, nachdem er Hausvater gewor-den , gezahlt haben sollte, so fordert er nicht zurück. §. 1.Wenn ein Theil eines Hauses, welches zu einem Tennin durchein Fideicommiss hinterlassen worden ist, ehe der Termin desFideicominisses läuft, abgebrannt sein und der Erbe dasselbeauf seine Kosten wieder hergestellt haben sollte, so ist be-kannt, dass die Kosten vom Fideicommiss abzuziehen seien,und dass, wenn er ohne Abzug das Maus übergeben habensollte , auf Unbestimmtes condicirt werden könne , gleich bMob er mehr, als geschuldet wurde, gegeben habe. §. 2. Wennein Patron mit seinem Freigelassenen paciscirt haben sollte)dass keine Dienste von demselben gefordert werden sollen, sokann Alles, was nachher vom Freigelassenen geleistet seinsollte, zurückgefordert werden.

41. WEKAT. lib. VI. Mcmbranar. Wenn ein Mün-del das, was er ohne Ermächtigung des Vormundes dem Sli-|iulireuden etwa versprochen hat, gezahlt haben sollle, so finde*die Zuriickforderung Statt, weil er nicht einmal nach demNaturrechf schuldet.

42. ULP. lib. LXVIII. ad Ed. Strafen, welche fc*zahlt worden sind, pflegen nicht zurückgefordert zu werden.

43. PAUL, lib III. ud Plaut. Wenn Jemand geschwo-ren hatte, dass er nicht geben müsse, so wird man von d el "gauzen Streit zurücktreten; und dann muss man sagen, &»**das gezahlte Geld zurückgefordert werden könne.

85) Dem Vellejanischeu S. Buch 16. Tit. 1.

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