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gegen die,SU niiisscii;iel, als erGefahr vone Verschul-der höchst*eres Tcsta-
es nichtsAndere zu-i's fünfund-: angetretentand wieders rescribirt;ht zustehe,
i Geschiifts-clu es nichti der Poste-i; -wenn e»turückgefor-•mand einent, er auchzahle , undlerr] geneh-i einem Ge*der Herr e»)'nne. §. 2>läftsbesorgefnid die Ge-nta er abcf! die Gench->er das Ei«lon scheinenehmigt wer'j. 3, Juli»'jchäftsbesor-niich keinen8] des Müi>'
i Etwas a' 8itweder die«
Namen «in**:r etwa de'
Pandkct. L. XU. Tit. 6. Da condkliono indebiti
LEhe-]Frau gezahlt hatte, kann er nicht zurückfordern, sosehr 6 *) W iirde es der Frauensperson geschuldet sein;
9. ULP. lib. LXVI.
da er Nicht
adJul. — denn auch der Ehemanns fji'.U&„ konnte/die Mitgift ge-
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n ' V« v*qmitmn.tnJ
Is *, Wenn er, da er Nichts %ÜmL£m. konnte/
, " haben sollte, in der Läse , dass er nicht zurückfordern
. 10. PAUL. lib. VII. od Sabin. — Ein Schuldner aufeinen Termin ,i5 ) ist so sehr Schuldner, dass er das vor demennin Gezahlte nicht zurückfordern kann.
M. ULP. lib. XXXV. od Sabin. — Wenn derjenige,
h S en Welchen wegen des Sonderguts geklagt worden ist, aus
"Vorsichtigkeit mehr gezahlt haben sollte , als im Sondergut
"halten ist, so kann er nicht zurückfordern.
N . 12. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wenn ich dir den
'essbrauch au meinem Grundstück gegeben haben werde, in-
m ,c ' 1 falschlich glaubte, dass ich ihn dir schuldete, und ich
f j? . n se ' 11 sollte, ehe ich ihn zurückfordere, so wird die
"oiction desselben auch auf meinen Erben übergehen.
lo. Idkm lib. X. ail Sabin. — Nach natürlichem Rechte
\ a 'Wühler) wird auch ein Sclav verbindlich gemacht, und
' tun wird, wenn Jemand im Namen desselben zahlen sollte,
. er # ep selbst, nachdem er freigelassen, wie Poiu poniiis
reibt, aus einem Sonderjrut, dessen freie Verwaltung er hat,
. mc "t zurückgefordert werden ko'nne»f|.und deswegen ist auch
, J"r den Sclaven angenommener Bürge gehalten und wird
' " iür Hin gegebenes Pfand gehalten sein; und wenn ein Sclav,
«Icher die Verwaltung des Sondergnts hat, eine Sache zum
a "d fü r j as ^ wag er c t wa schuldet, gegeben haben sollte,
,s t eine analoge Pfandklage zu erlheilen. §. 1. Ingleirhen
I I u ei " Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds ein Dar-
' n erhalten hat und [dadurch] reicher geworden ist, so for-
, er nicht zurück, wenn er, mündig geworden, es bezah-
,e » sollte;
A, . ° dcbiliim SM« vnilicrl. An dem adeo hat man viel^"stoss genommen. Wenn aber, wie aus der folgenden StelledhsT?!?! ' m<>1 v0 " ''''' ''''' |,|: " 1 ^urückzugeheinlen Mitgiftder !: '. s< > a ' so v on einer wirklichen Schuld, so ergibt siebim j" n '" , ''' c " c Sinn: so sehr würde das von einem Andernohp-l '"i"'" ( ' es ,;; b<'inanns Gezahlte geschuldet sein, dass es,rürl • eS ' et *' WOT " irl, t selbst gezahlt hat, doch nicht zn-lj,„,'Seiordert werden Konnte. Diesen Sinn des adeo heslä-»> l auch die L. 10. desselben Paulus: In dient debilor
„ , ....... ., ... .«. desselben Paulus
Ijy, '.V' 0 drhllor ,*/, ,// ,.lc. ^H
' L rJJ* hier von einem in jeder Hinsicht gewissen Anfnngs-rnini die Rede ist, ergibt sich schon aus der Vergleichung■ V'o 1r '' *" *' fc '• S - m,ch Mühlenbruch Doctr. Fatal.