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2 (1831)
Entstehung
Seite
57
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blli.

gegen die,SU niiisscii;iel, als erGefahr vone Verschul-der höchst*eres Tcsta-

es nichtsAndere zu-i's fünfund-: angetretentand wieders rescribirt;ht zustehe,

i Geschiifts-clu es nichti der Poste-i; -wenn e»turückgefor-•mand einent, er auchzahle , undlerr] geneh-i einem Ge*der Herr e»)'nne. §. 2>läftsbesorgefnid die Ge-nta er abcf! die Gench->er das Ei«lon scheinenehmigt wer'j. 3, Juli»'jchäftsbesor-niich keinen8] des Müi>'

i Etwas a' 8itweder die«

Namen «in**:r etwa de'

Pandkct. L. XU. Tit. 6. Da condkliono indebiti

LEhe-]Frau gezahlt hatte, kann er nicht zurückfordern, sosehr 6 *) W iirde es der Frauensperson geschuldet sein;

9. ULP. lib. LXVI.

da er Nicht

adJul. — denn auch der Ehemanns fji'.U&„ konnte/die Mitgift ge-

£

n ' V« v*qmitmn.tnJ

Is *, Wenn er, da er Nichts %ÜmL£m. konnte/

, " haben sollte, in der Läse , dass er nicht zurückfordern

. 10. PAUL. lib. VII. od Sabin. — Ein Schuldner aufeinen Termin ,i5 ) ist so sehr Schuldner, dass er das vor demennin Gezahlte nicht zurückfordern kann.

M. ULP. lib. XXXV. od Sabin. — Wenn derjenige,

h S en Welchen wegen des Sonderguts geklagt worden ist, aus

"Vorsichtigkeit mehr gezahlt haben sollte , als im Sondergut

"halten ist, so kann er nicht zurückfordern.

N . 12. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wenn ich dir den

'essbrauch au meinem Grundstück gegeben haben werde, in-

m ,c ' 1 falschlich glaubte, dass ich ihn dir schuldete, und ich

f j? . n se ' 11 sollte, ehe ich ihn zurückfordere, so wird die

"oiction desselben auch auf meinen Erben übergehen.

lo. Idkm lib. X. ail Sabin. — Nach natürlichem Rechte

\ a 'Wühler) wird auch ein Sclav verbindlich gemacht, und

' tun wird, wenn Jemand im Namen desselben zahlen sollte,

. er # ep selbst, nachdem er freigelassen, wie Poiu poniiis

reibt, aus einem Sonderjrut, dessen freie Verwaltung er hat,

. mc "t zurückgefordert werden ko'nne»f|.und deswegen ist auch

, J"r den Sclaven angenommener Bürge gehalten und wird

' " iür Hin gegebenes Pfand gehalten sein; und wenn ein Sclav,

«Icher die Verwaltung des Sondergnts hat, eine Sache zum

a "d fü r j as ^ wag er c t wa schuldet, gegeben haben sollte,

,s t eine analoge Pfandklage zu erlheilen. §. 1. Ingleirhen

I I u ei " Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds ein Dar-

' n erhalten hat und [dadurch] reicher geworden ist, so for-

, er nicht zurück, wenn er, mündig geworden, es bezah-

,e » sollte;

A, . ° dcbiliim SM« vnilicrl. An dem adeo hat man viel^"stoss genommen. Wenn aber, wie aus der folgenden StelledhsT?!?! ' m<>1 v0 " ''''' ''''' |,|: " 1 ^urückzugeheinlen Mitgiftder !: '. s< > a ' so v on einer wirklichen Schuld, so ergibt siebim j" n '" , ''' c " c Sinn: so sehr würde das von einem Andernohp-l '"i"'" ( ' es ,;; b<'inanns Gezahlte geschuldet sein, dass es,rürl • eS ' et *' WOT " irl, t selbst gezahlt hat, doch nicht zn-lj,„,'Seiordert werden Konnte. Diesen Sinn des adeo heslä-»> l auch die L. 10. desselben Paulus: In dient debilor

„ , ....... ., ... .«. desselben Paulus

Ijy, '.V' 0 drhllor ,*/, ,// ,.lc. ^H

' L rJJ* hier von einem in jeder Hinsicht gewissen Anfnngs-rnini die Rede ist, ergibt sich schon aus der Vergleichung■ V'o 1r '' *" *' fc '• S - m,ch Mühlenbruch Doctr. Fatal.