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Panukct. L. XII. Tit. 6. De condictione indebiti. 55
le.stainent oder aus einer Stipulation schuldetest, mir zurück-geben mochtest, so wird deswegen nur die Condiction des ge-gebenen Geldes Statt finden; und das schreibt auch Pom-V o n i u s.
Sechster Titel.
De c o n d i c t i o n e i n d e b i l »•
{Von der Condiction einer Nichtschuld.)
1. ULP. Üb. XXVI. ad Ed. — Nun ist von dem nicht-«'«ichuldet Gezahlten zu handeln. §. i. Und KW, wenn•Jemand eine Wichtschuld unwissentlich gezahlt hat, so kann erErmittelst dieser Klage coudiciren; aber wenn er, wissend,dass er nicht schulde, gezahlt hat, so fallt die Zurüchforde-ru "g weg.
2. Idkm üb. XVI. ad Sabin. — Wenn Jemand so.ge-2a 'dt haben sollte, dass es, wenn sich gezeigt hätte, da*s esei »e NichtscJluld sei, oder [wenn] das Falcidische [Viertel] sich«''geben haben sollte ° '), zunickgegeben werden solle, so wirdd je Ziiriickforderimg Statt haben ( denn es ist [darüber] einGeschäft unter ihnen coutrahirl worden. §. 1. Wenn Etwas•« Folge eines Testaments gezahlt sein sollte, welches nachheru, s ein falsches, oder pllichtwidriges, oder ungültiges, oder"•ngestossenes sich gezeigt haben sollte, so wird es zurückgefor-dert werden; aber wenn nach langer Zeit Schulden sich ergebensollten, oder ein lang verborgenes Codicill zum Vorschein ge-dacht [werden sollte], welches eine Entziehung schon gezahl-ter Legate, oder eine Verminderung dadurch, dass auch Andern' jC gate hinterlassen worden sind, enthält; denn der höchstscligeffadrianus hat in Bezug auf eiu pllicht widrig es und falschesTestament rescribirt, dass demjenigen eine Klage zu geben sei,z " dessen Gunsten über die Erbschaft erkannt worden ist.
3. PAl'LMAN. lib.XXVllI. Quacslion. — Dasselbe fin-Je t Statt, auch wenn, nachdem die Legate gezahlt sind, ein"euer und unvermutheter Grund die Erbschaft entzogen hat,Wie wenn ein Nachkömmling geboren ist, und der Erbe nichtWus »te, dass [die Mutter des Nachkömmlings] mit demselbenschwanger gewesen sei (quem lieres in utero fuisse ignora-''"'), oder auch, wenn ein Sohn von den Feinden zurück-gekehrt ist, von dem der Vater fälschlich vermuthet hatte, dagser gestorben sei; denn der Kaiser Titus Antoninus hat»escriljirt, dass dein Nachkömmling oder Sohn, welcher die Lrb-
<>•*) / el Falcidia emerserit, d. h. wenn sich zeigen sollte, dass««»eh die Legate die Erbschaft zu beschwert, und also derAbzug von den Legaten zur Ergänzung des dem Erben ge-•uihrenden Viertels der Erbschaft no'thig sei. Uebev die (fuartafalcidia s. I. 2. 22. und Dig. 35. 1.