Pandect. t XXXVH. Tit. 4. De B. P. contra iabulas. b25
J**H ,6 ) zum Nichtsohn gemacht 'werden, indem diege Aufhe-bung dazu angewendet wird, «in sie um so mehr [zur Beer-" nu S der Eltern] zuzulassen, nicht um diese zu hintertreiben;<»eim wenn der Sohn auch eine Frau von so schändlichem KufeSeheirathet hätte, dass es ihm sowohl selbst als dein Vaterz ir Schande gereichte, eine solche Frau zu haben , so muss**» von ihr geboreue Rind dennoch zum Nachlassbesitz des"rossvaters zugelassen werden, indem der Grossvater von sei-j*«m Rechte Gebrauch machen und den [Sohn] 16 ) enterbenkonnte; denn wem hier [dann etwa] die Erörterung und Eut-Jjheidung der Lieblosigkeitsklage obliegen sollte, der wird inöetreJF des Enkels das, was für diesen spricht, nicht wenigerrJJ Betracht ziehen, als die Vergehen seines Vaters. §. 6.j'eiM ein aus der Gewalt entlassener Sohn übergangen wor-*! en ist, und sich vor der Forderung des Nachlassbesitzes iny-tlrogatiou gegeben hat, so verliert er den Nachlassbesitz wi-y r den Testaineutsinhalt. §. 7. Wenn Jemand seinem aus* er Gewalt entlassenen Sohne dessen in der Gewalt zuriickbe-•"•Ueuen Sohn in Annahme an Rindes Statt gegeben hat, so^trd dieser Enkel zu dem Besitz des Nachlasses seines Gross-faterg wider den Testamentsiuhalt zugelassen, wenn sein VaterT °rher mit Tode abgegangen ist, weil er sich in dessen Fa-milie befindet, und dieser selbst zum. Nachlassbesitz wider den■estameutainhalt zugelassen .werden konnte. §. 8. Dasselbe~" der Fall, wenn ein au» der Gewalt entlassener Sohn einen""n nach der gegebebenen Entlassung aus der Gewalt gebore-i' n Sohn geinein Vater in Annahme an Kindes Statt gegeben_ a '> und darauf gestorben ist, denn auch dieser Enkel inuastt »eine» Vaters Nachlassbesitz zugelassen werden, als sei e?^ keiner andern Familie. §. 9. Wenn der Vater in eine*Vuoptivfamilie tibergegangen ist, und der Sohn nicht , kannToterer da den Besitz de» Nachlasses seines in der Adoptiv-a 'nili a verstorbenen Vaters fordern'.' Meiner Ansicht nach," die Meinung billiger, dass hier der Sohn, wenn er auch'cht in derselben Familie wie der Vater ist, dennoch zum*»itz dessen Nachlasses zugelassen werden müsse. §. IQ,."Wenigen Kinder, welche Wem Rechte nach nicht zu Erben."Sesetzt werden können, können auch nicht den Nachlassbe-*'}* wider den Testainenfsinbalt fordern. Die Worte: nicht.»'"gesetzt werden können, werde« auf die Zeit deslo deg [des Erblassers] bezogen. §. 11. Dasjenige von meh-ere n Kindern, welches »um Erben eingesetzt worden ist, darf
*&) Diese ertheilt der Prätor hei Verfügung des Nachlassbesitzes,
■• Brtsson v. reschsio.w ) Glosse,